II. Abschn. Die Munition. 623
In den Munitionslokalen selbst darf nur das Lagern, das Hinein-
und Heraustragen der mit Munition gefüllten Packgefäße vorgenommen
werden. Das Aus= und Einpacken der Munition, das Oeffnen, Repariren
und Zuschlagen der Packgefäße, das Hämmern, Sägen, Schneiden, Hobeln,
Bohren u. s. w. muß im Freien, 50—100 Schritte vom Munitionsbehältniß
entfernt und möglichst windabwärts von diesem stattfinden.
Ein mit Munition gefülltes Packgefäß darf nicht heftig bewegt oder
niedergesetzt, nicht gerollt, geschleift oder geschoben, sondern muß stets
vorsichtig gehoben und getragen werden, wozu — namentlich bei Tonnen —
die Pulvertragen zu benützen sind. Der einzelne Arbeiter darf nicht zu
fehr. belastet und die sicherste Art der Fortschassung muß berücksichtigt
werden.
Packgefäße mit Munition gefüllt dürfen nie auf den bloßen Fußboden,
sondern müssen stets auf ausgebreitete Decken gestellt werden.
Pulver oder Patronen dürfen im losen Zustande nie heftig oder ge-
waltsam behandelt werden.
Jede Reibung von Eisen auf Eisen, Sand, Stein u. dgl. muß sorg-
fältig vermieden werden.
Das Betreten der Munitionslokale mit Licht ist wie die Behandlung
von Munition in der Nähe von Licht unstatthaft und darf nur in äußerst
dringenden Fällen, dann aber nur mit der größten Vorsicht, unter An-
wendung von gut verschlossenen Laternen, stattfinden.
§. 11. Aufbewahrung. Die Munition wird — wenn mehrere
Truppentheile ein gemeinschaftliches Munitionsbehältniß haben — nach
Truppentheilen und innerhalb derselben nach Munitionsgattungen geordnet,
in den zugehörigen Packgefäßen sicher, gut und übersichtlich aufbewahrt.
Jedes Verstauben oder Verstreuen von Pulver muß ebenso wie jede
Verunreinigung durch Staub, Sand, Erde, Kalk rc. im Behältniß, an den
Packgefäßen, Utensilien und Geräthen möglichst verhütet, eintretenden Falles
aber sofort behutsam beseitigt werden.
In einem und demselben Packgefäße dürfen nicht verschiedenartige
Munitionsgegenstände gemeinschaftlich, namentlich aber darf in einer Tonne,
welche loses Pulver enthält, kein anderer Munitionsgegenstand mit aufbe-
wahrt werden.
Beim Hineinschaffen der mit Munition gefüllten Packgefäße in die
Munitionslokale nehmen die in diese kommandirten Arbeiter von den
außerhalb befindlichen Leuten die Packgefäße in der Thüre resp. Vorhalle
zur Weiterbeförderung in Empfang.
§. 12. Tonnen mit losem Pulver oder Gefäße mit Platz= (blinden)
Patronen sind in der Regel 5 und nur ausnahmsweise 6 Lagen hoch
liegend zu lagern. Packgefäße mit scharfen Patronen dürfen nur 3 Lagen
hoch gelagert werden.
Mit K.-M.-R. v. 20. Januar 1875, Nr. 707, wurde hierwegen noch
besonders bestimmt, daß bei der Magazinirung der Munition in Patronen=
kästen oder Fässern die Patronenkästen M..72 — nunmehr auch die neu-
eingeführten kleinen Patronenkästen n./c. mit scharfer oder blinder Munition
auf Vollböden höchstens 10 fach,
auf Hohlböden höchstens 8 fach, · .
in der obern Etage höchstens 6 fach über einander stehen dürfen.