Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

II. Abschn. Die Munition. 623 
In den Munitionslokalen selbst darf nur das Lagern, das Hinein- 
und Heraustragen der mit Munition gefüllten Packgefäße vorgenommen 
werden. Das Aus= und Einpacken der Munition, das Oeffnen, Repariren 
und Zuschlagen der Packgefäße, das Hämmern, Sägen, Schneiden, Hobeln, 
Bohren u. s. w. muß im Freien, 50—100 Schritte vom Munitionsbehältniß 
entfernt und möglichst windabwärts von diesem stattfinden. 
Ein mit Munition gefülltes Packgefäß darf nicht heftig bewegt oder 
niedergesetzt, nicht gerollt, geschleift oder geschoben, sondern muß stets 
vorsichtig gehoben und getragen werden, wozu — namentlich bei Tonnen — 
die Pulvertragen zu benützen sind. Der einzelne Arbeiter darf nicht zu 
fehr. belastet und die sicherste Art der Fortschassung muß berücksichtigt 
werden. 
Packgefäße mit Munition gefüllt dürfen nie auf den bloßen Fußboden, 
sondern müssen stets auf ausgebreitete Decken gestellt werden. 
Pulver oder Patronen dürfen im losen Zustande nie heftig oder ge- 
waltsam behandelt werden. 
Jede Reibung von Eisen auf Eisen, Sand, Stein u. dgl. muß sorg- 
fältig vermieden werden. 
Das Betreten der Munitionslokale mit Licht ist wie die Behandlung 
von Munition in der Nähe von Licht unstatthaft und darf nur in äußerst 
dringenden Fällen, dann aber nur mit der größten Vorsicht, unter An- 
wendung von gut verschlossenen Laternen, stattfinden. 
§. 11. Aufbewahrung. Die Munition wird — wenn mehrere 
Truppentheile ein gemeinschaftliches Munitionsbehältniß haben — nach 
Truppentheilen und innerhalb derselben nach Munitionsgattungen geordnet, 
in den zugehörigen Packgefäßen sicher, gut und übersichtlich aufbewahrt. 
Jedes Verstauben oder Verstreuen von Pulver muß ebenso wie jede 
Verunreinigung durch Staub, Sand, Erde, Kalk rc. im Behältniß, an den 
Packgefäßen, Utensilien und Geräthen möglichst verhütet, eintretenden Falles 
aber sofort behutsam beseitigt werden. 
In einem und demselben Packgefäße dürfen nicht verschiedenartige 
Munitionsgegenstände gemeinschaftlich, namentlich aber darf in einer Tonne, 
welche loses Pulver enthält, kein anderer Munitionsgegenstand mit aufbe- 
wahrt werden. 
Beim Hineinschaffen der mit Munition gefüllten Packgefäße in die 
Munitionslokale nehmen die in diese kommandirten Arbeiter von den 
außerhalb befindlichen Leuten die Packgefäße in der Thüre resp. Vorhalle 
zur Weiterbeförderung in Empfang. 
§. 12. Tonnen mit losem Pulver oder Gefäße mit Platz= (blinden) 
Patronen sind in der Regel 5 und nur ausnahmsweise 6 Lagen hoch 
liegend zu lagern. Packgefäße mit scharfen Patronen dürfen nur 3 Lagen 
hoch gelagert werden. 
Mit K.-M.-R. v. 20. Januar 1875, Nr. 707, wurde hierwegen noch 
besonders bestimmt, daß bei der Magazinirung der Munition in Patronen= 
kästen oder Fässern die Patronenkästen M..72 — nunmehr auch die neu- 
eingeführten kleinen Patronenkästen n./c. mit scharfer oder blinder Munition 
auf Vollböden höchstens 10 fach, 
auf Hohlböden höchstens 8 fach, · . 
in der obern Etage höchstens 6 fach über einander stehen dürfen. 
 
	        
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