II. Abschn. Die Munition. 625
Die Transporte geschehen zu Land, zu Wasser oder auf der
Eisenbahn.
Der Landtransport.
(I. 8. 120.) Bei der Verladung hat der den Transport Ueberneh-
mende gegenwärtig zu sein, und müssen seine erheblichen Bemerkungen
geeignet berücksichtigt werden.
Die für den Transport bestimmten Fuhrwerke sind auf ihren Zustand
genau zu untersuchen, mit den nöthigen Vorrathsrädern, Deichseln, Achsen,
Ketten, Stricken rc. 2c. zu versehen, vor ihrer Verladung zu schmieren, und
auch für den Marsch mit der nöthigen Schmiere zu versehen.
Für die Verpackung wird festgestellt, daß kleinere Gegenstände möglichst
zusammen in Tonnen oder Kästen verpackt werden; das Gesammtgewicht
einer solchen Tonne 2c. darf 3 Centner nicht übersteigen.
Bei der Verladung ist zu beobachten:
1) daß die Last für jedes Fuhrwerk entsprechend bemessen werde:
8 nach dessen Tragvermögen, b) nach der hiefür bestimmten
espannung, c) nach Länge und Beschaffenheit des zurückzule-
genden Weges und d) nach der Zeit, in welcher er gemacht
werden soll;
2) Pulver und Munition darf in keinem Falle fremdartigen Gegen-
ständen beigepackt werden;
3) die Fuhrwerke sind möglichst mit gleichartigen Gegenständen zuladen;
4) werthvolle und kleine, der Entwendung ausgesetzte Gegenstände
sind in zugenagelten Verschlägen oder in verschlossenen Wägen
unterzubringen;
5) auf ein Artilleriepferd rechnet man 5 Centner Last.
(II. §. 58.) Während des Auf= oder Abladens von Pulver
spannen die Fuhrsoldaten oder Fuhrleute aus, und spannen erst wieder
ein, wenn das Ab= oder Aufladen vollzogen ist. Sie haben stets ihre
Pferde am Zügel zu halten, und dürfen niemals bei solchen Gelegenheiten
bei der Arbeit Hand anlegen.
II. §. 59. Bei der Ankunft von Pulver= und Munitionstransporten
dürfen die Wägen nur einzeln ans Magazin anfahren; die übrigen Wägen
haben in gefahrloser Entfernung von dem Magazine auf= und der Reihe nach
anzufahren, sobald die Pferde des eben entladenen Wagens angespannt werden.
II. §. 19. Der Vorstand des Artillerie-Depots, von welchem Pulver-
transporte abgeschickt werden, ist verpflichtet, persönlich den Befehls-
haber eines Pulvertransportes — wenn er im Range jünger, als der
orstand — auf die Instruktion für das Verhalten bei Pulvertransporten,
auf andere sachdienliche Maßnahmen und, soweit solches bekannt, auf den
Zuskand und die Eigenthümlichkeiten der von dem Transporte zu nehmen-
den Straßen, Wege u. s. w. in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.
2. Abschnitt IV. §. 18. Wenn die zu transportirende Quantität
Pulver über 5 bis 50 Kilogramm beträgt, so sind folgende Vorsichts-
maßregeln befohlen:
1) Auf= und Abladen nur bei Tageslicht unter sorgfältiger Ver-
meidung jeder Handlung, welche eine Entzündung herbeiführen,
oder die Verpackung beschädigen könnte;
2) Einlegen und Unterlegen von Stroh zur Absonderung der Pulver-
behältnisse von der andern Ladung, und vollkommen feste Verpackung;
Reinhard, Heerwesen. 40