626 8. Abthl. Waffen und Munition.
3) Stoffe, welche sich selbst entzünden könnten, dürfen mit Schieß-
pulver nie auf einem Fahrzeuge verladen werden;
4) die Pulverbehältnisse müssen immer obenauf verladen werden;
5) Kenntlichmachen der Fahrzeuge durch ein schwarzes Fähnchen,
und dichte Eindeckung der Ladung;
6) Wache bei Tag und bei Nacht, oder Verwahrung unter sicherm
Verschluß;
7) an keiner Schmiede, noch sonstigen offenen Feuerstellen dürfen
solche Wagen halten; sie müssen immer im Schritt fahren; Reiter
und Fuhrwerk weicht ihnen aus, haltet oder passirt nur im Schritt;
8) Tabakrauchen und jede feuergefährliche Handlung ist in der Nähe
verboten.
bei rößere Pulvertransporte haben stets militärische Bedeckung
ei sich.
Von dieser Mannschaft gehen dem Transporte 1 Unteroffizier und 2
Mann voraus, je nach der Größe desselben auf 500 bis 1000 Schritte.
Sie rekognosziren die Wege, benachrichtigen den Kommandanten von allen
Hindernissen, halten entgegenkommende Frachtwägen an, bis die Kolonne
vorüber ist, und belehren sie über ihr Verhalten. Reisewägen und son-
stige Equipagen passiren im Schritte. Alle Passanten haben sich des Tabak-
rauchens zu enthalten; ebensowenig dürfen brennende Fackeln, Laternen
mit brennendem Licht 2c. vorbeigetragen werden.
Der Aufbruch zum Marsche hat so frühzeitig zu geschehen, daß
die Quartiere möglichst bis zum Mittag erreicht werden. Im Frieden soll
kein Transport bei Nacht geschehen und das Laden der Gewehre der Be-
deckungsmannschaft unterbleiben. Nur die Parkwache hat Nachts die Ge-
wehre geladen.
Während des Marsches darf sich Niemand von seinem Posten
entfernen, Tabak rauchen oder auf die Wägen setzen. «
Die Wagen fahren in der Kolonne zu Eins; auf Straßen stets
rechts und sollen höchstens 6 Schritte Abstand haben. Das Aufschließen
darf nie im Trab geschehen.
Alle Stunde ist ein Halt von 10 Minuten zu machen, und das Huf-
beschläge, Zuggeschirr 2c. nachzusehen. Pulver= oder Munitionswägen
müssen im Falle einer Reparatur erst entladen werden, bevor man sie zur
Schmiede bringt. Bei kleinen Beschädigungen an den Fahrzeugen werden
die schadhaften Theile abgenommen und zur Schmiede gebracht, ebenso
Pferde, denen am Beschläge etwas zu richten ist, vorher ausgespannt.
Während eines Hochgewitters bleibt der Transport halten, jedoch
unter keinen Verhältnissen im Walde oder in bewohnten Orten.
Ueberhaupt ist das Halten vor Wirthshäusern oder in Ortschaften
verboten. Letztere sind womöglich zu umfahren; ist solches nicht mög-
lich, so sind mit Hilfe des Ortsvorstandes alle etwaigen Hindernisse und
Gefahr drohenden Gegenstände in den zu durchziehenden Straßen zu ent-
fernen, Feuer in Schmieden u. a. Werkstätten zu dämpfen oder zu löschen.
Ebenso Koaksöfen, die weniger als 400 Schritte von der Straße liegen.
Eisenbahnen dürfen nur dann überschritten werden, wenn binnen
15 Minuten kein Zug zu erwarten ist; bis dahin bleibt der Transport
400 Schritte davon entfernt. Näher darf überhaupt nie ein Pulvertrans-
port an die Eisenbahn heran, wenn ein Zug erwartet wird.
Sollte aus einem Wagen Pulver auslaufen, so haltet derselbe