II. Abschn. Die Munition. 627
und folgt unter besonderer Aufsicht auf 50 Schritte Abstand von der Ko-
lonne. Der Platz, wo Pulver verstreut ist, wird naß gemacht und von
den folgenden Wägen umfahren.
Ergibt sich bei einem Fahrzeug ein Aufenthalt, oder bricht ein
Rad 2c., so ist dasselbe aus der Kolonne zu führen. Die Begleitmannschaft
bleibt bei dem Wagen zurück und trachtet, ihn bald wieder herzustellen.
Bei einem Marsche von mehr als 6 Stunden soll nach Zurücklegung
der 1. Hälste des Wegs den Pferden ein Futter im Mauslsack gereicht,
und sie getränkt werden.
Die Nachhut haltet jedes die Kolonne einholende Fuhrwerk an, laßt
es im Schritt fahren und verbietet das Rauchen. Auch hat sie auf ver-
lorne Gegenstände Acht.
Der Parkplatz des Nachtquartiers soll mindestens 500 Schritt vom
Orte entfernt, von der Straße abgelegen und in der Nähe eines fließenden
Wassers sein. Ist ein Militärkommandant da, so wird diesem gemeldet,
und wegen Anweisung des Parkplatzes und der Unterbringung von Mann-
schaft und Pferden das Ansuchen gestellt; außerdem an die Ortsbehörde.
Die Parkwache zieht auf, sobald die Wagen eingefahren sind. Nie-
mand darf sich dem Parke nähern, Nichts darf ohne Erlaubniß des Kom-
mandanten von den Wägen genommen werden. Muß der Posten bei ent-
stehendem Alarm 2c. Feuer geben, so geschieht dieß immer in einer vom
Parke abgewendeten Richtung (Hütz, die Feldartillerie, XXVI, Transport
des Artilleriematerials, Seite 1075).
Versendungen zu Wasser.
(I. §. 121.) Bei Versendung zu Wasser bleibt es dem Schiffer über-
lassen, zu bestimmen, wie viel ein Fahrzeug laden kann. Auch hier darf
zu andern Gegenständen weder Pulver noch sonstige Munition ohne Noth
verladen werden.
Der Boden der Kähne und Schiffe muß mit Brettern belegt werden,
damit die Gegenstände nicht durch Nässe leiden. Auch ist zu berücksichtigen,
daß die schwerern Gegenstände unten, die leichtern darüber geladen werden.
(2. Abschn. IV. §. 18, 4.) Pulverbehältnisse dürfen auf Schiffen oder
Flößen in höchstens 5 Lagen übereinander auf Verdeck in einem eigenen
Raum verpackt sein.
5. Die Fahrzeuge müssen auf eine schon in der Ferne sichtbare Weise
durch ein schwarzes Fähnchen, das stets ausgespannt zu halten ist, bezeichnet
und dicht gedeckt sein.
9. Auf Schiffen und Flößen darf, wenn die Pulverladung nicht in
einem angehängten Nachen nachgeführt wird, weder Feuer noch unver-
wahrtes Licht brennen.
Dieselben müssen Dampfschiffen und andern Fahrzeugen womöglich über
dem Winde ausweichen, dagegen haben diese dem Pulvertransporte wo-
möglich unter dem Winde auszuweichen.
Beförderung auf Eisenbahnen.
(1. B. §. 1.) Pulver, sowie Pulvermunition (Munitionsgegenstände,
in denen Pulver enthalten ist) dürfen auf der Eisenbahn nur befördert werden:
1) in den Taschen oder Tornistern der Militärmannschaften, oder
2) in den zum Transport der Munition besonders eingerichteten
militärischen Kriegsfahrzeugen, oder
3) in geeigneten Packgefäßen.
40“