628 8. Abthl. Waffen und Munition.
§. 3. Das Bahnhofs= und Fahrpersonal hat darauf zu achten,
daß die Bestimmungen dieses Reglements zur pünktlichen Ausführung ge-
langen, und meldet Zuwiderhandlungen.
§. 7. Das Beladen und Entladen der Eisenbahnwagen gelchient
durch Militärmannschaften, resp. unter militärischer Leitung, wobei die Hilfe
der Beamten und Leute der Eisenbahnen nicht von der Hand zu weisen ist.
Der Transport der Waggons von und nach den Zügen geschieht durch
Lohnarbeiter.
Das Beladen 2c. geschieht auf möglichst abgelegenen Seitensträngen.
Bis zur Vollendung der Verladung und bis zum Abgang des Zugs
sollen die betreffenden Fahrzeuge durch Militärposten bewacht werden.
§. 11. Jedem Transport von Pulver rc. wird ein Militärkommando
zur Begleitung, resp. Bewachung mitgegeben.
8§. 12. Die Begleitungsmannschaften haben auf denjenigen
Stationen, auf welchen der Zug anhaltet, die mit Kriegsfahrzeugen oder
Packgefäßen beladenen Eisenbahnwagen zu revidiren und nachzusehen,
ob eine Verladung, resp. Verpackung irgendwie mangelhaft geworden ist.
Vorgefundene Mängel sind sofort abzustellen.
§. 13. Die an den Bestimmungsorten anlangenden Transporte
mit Pulver 2c. müssen durch die betheiligten Militärbehörden und Truppen-
theile ungesäaumt in Empfang genommen und von den Bahnhöfen
entfernt werden. Bis dahin werden sie von Militärposten bewacht
§. 15. Mannschaft mit Pulvermunition in Taschen oder Tornistern
darf in den Wagen nicht rauchen, noch zu irgend einem Zweck Feuer-
schwamm, Reibzündgegenstände oder sonstigen Zündstoff entzünden.
§. 16. Die mit Pulver re. beladenen Kriegsfahrzeuge müssen
stets sorgfältig verschlossen sein, auf die Eisenbahnwagen gut und sicher
befestigt, die Räder durch vorgelegtes Kreuzholz gehemmt, die Deichseln,
wenn sie weiter als für Eisenbahntransporte zulässig über die Kopffläche
des Wagens hervorstehen, abgenommen werden.
Auf unbedeckten Eisenbahnwagen sind Strohunterlagen, Futter,
überhaupt alle leicht feuerfangenden Gegenstände von den Kriegsfahrzeugen
zu entfernen und in bedeckten Güterwagen unterzubringen.
§. 17. Jedem mit Pulver rc. beladenen Eisenbahnwagen wird ein
Mann des Begleitkommando's zur Beaussichtigung zugetheilt, und
demselben auf offenen Wagen ein Eimer mit Wasser beigegeben, um
etwa auf den Wagen fallende Funken sofort löschen zu können.
Die bei den mit Pulver und Pulvermunition geladenen Kriegsfahr-
zeugen befindlichen Soldaten dürfen während des Transports auf der
Eisenbahn nichtrauchen (wie §. 15); ebensowenig das Eisenbahnpersonal.
§. 21. Bei Transport von losem Pulver in Tonnen darf weder
die Mannschaft des Begleitpersonals noch das Zugpersonal die damit
beladenen Wagen unnöthiger Weise besteigen. Die an Haltpunkten vor-
geschriebene Revision (§. 12) macht eine Ausnahme.
(§. 10, §. 21, §. 22, 4.) Es ist untersagt, von den Bremsen
Gebrauch zu machen, mit welchen sowohl die zum Pulver= 2c. Transport
benützten Eisenbahnwagen, als auch der nachfolgende, resp. vorangehende
Wagen etwa versehen sind.