III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 49
namigen stellvertretenden Behörden mit gleichen Befugnissen. Aus-
hebungs= und Musterungsgeschäft werden vereinigt.
Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirke die regelmäßige
Abhaltung des Ersatzgeschäftes nicht angängig, so sind durch das General-
Kommando die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder Einberufung be-
stimmten Altersklassen nach andern außerhalb des gefährdeten Bezirkes
gelegenen Orten zu beordern. (Die Mittel gewähren im Bedarfsfalle
vorschußweise die Gemeinden.)
§. 96. 1. Ueber Dienstpflicht im Kriege siehe §. 18. 2. Die
Ersatz-Reservisten müssen der Einberufung bei Vermeidung der im III. Ab-
schnitt des Militär-Straf-Gesetzbuches angedrohten Strafen sofort Folge
leisten. Finden Kontrolversammlungen statt, so werden bei denselben die
Ersatz-Reservisten I. Klasse auf ihre Tauglichkeit ärztlich untersucht. Bei
Mangel an Militärärzten ist der Bezirksarzt heranzuziehen. 3. Die
Heranziehung der Ersatz-Reservisten II. Klasse zur Ergänzung des Heeres
erfolgt auf Grund Königlicher Verordnung. Auf Grund solcher Verord-
nung wird öffentlich bekannt gemacht, welche Altersklassen zunächst zur
Einziehung gelangen und unterliegen von diesem Zeitpunkt an die
Ersatz-Reservisten II. Klasse der bezeichneten Altersklassen den
Vorschriften über die Militärpflichtigen. 4. In Betreff der Auswan-
derung Wehrpflichtiger s. §. 25. 5. Wehrpflichtige, welche auf ausdrück-
liche Aufforderung zur Rückkehr aus dem Auslande keine Folge geben,
—J Staatsangehörigkeit verlustig werden. Ueber Landsturm-
pflicht s. S. 5.
§. 97. Die Musterung und Aushebung Militärpflich-
tiger findet durch die Ersatzkommission statt. (§. 95.) Den Bedarf setzt
das stellvertretende General-Kommando fest. Ueber Bestätigung vorläufiger
Zurückstellung s. §. 27.
Die vom Auslande rückkehrenden Militärpflichtigen sind außerterminlich
zu mustern. Die Musterung ist zu beschleunigen. Ueber die aüü der
Tauglichen — nach Jahrgängen und Waffengattungen getrennt — ist nach
beendigter Musterung im Landwehr-Bataillons-Bezirk umgehend Meldung
an das stellvertretende General-Kommando zu erstatten. Die Einstellung
der Rekruten richtet sich nach der Bestimmung des General-Kommandos.
Der Landwehr-Bezirks-Kommandeur darf jederzeit brodlose Re-
kruten dem nächsten Infanterie-Ersatz-Truppentheil zur Einstellung
überweisen.
§. 98. Musterung und Aushebung der Ersatz-Reser-
visten zweiter Klasse. 1. Die Ersatz-Reservisten II. Klasse der zur
Einziehung bestimmten Altersklassen melden sich sofort oder zu der in der
öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeit zur Stammrolle (Ersatz-
Reserve-Stammrolle) ihres Aufenthaltsorts an. 2. Diese Stammrollen
werden nach Jahrgängen und innerhalb derselben in alphabetischer Reihen-
folge angelegt und 3. nach ihrer Aufstellung sogleich dem Civilvor-
sitzenden der Ersatz-Kommission eingereicht. 4. Nun werden die
Stammrollen des ganzen Aushebungsbezirkes jahrgangweise — die Ge-
meinden oder gleichartigen Verbände in alphabetischer Reihenfolge —
aneinandergeheftet und bilden so die alphabetischen Ersatz-Re-
serve-Listen für den Bezirk. 5. Die Musterung und Aushebung findet
unmittelbar nach Einreichung der Stammrollen durch die Ersatz-Kommission
statt. In großen Städten, welche eigene Aushebungsbezirke bilden, darf
Reinhard, Heerwesen. 4