Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

Berichtigungen und Zusätze. 635 
Seite 329 sind in der VI. Rangklasse noch anzufügen „der Inspektor und Re- 
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visor des topographischen Bureaus des Generalstabs“. 
sind der VII. Rangklasse noch beizusetzen „die expedirenden Sekretäre 
III. Gehaltsklasse". 
Zeile 20 v. o. zu streichen „die Revisoren I. u. II. Klasse des Kriegs- 
ministeriums“. 
„ 22 v. o. die Worte „der Direktion der Artillerie-Werkstätten“. 
„ 16 v. u. „der Controleur der Direktion der Gewehrfabrik“. 
. 8 v. u. „und Lazareth-Commissionen“. 
376 „ 2 v. o. zu streichen „Vice-Oberfeuerwerker“. 
383 8. 16 Ziff. 1 statt „Eisenbahn-Compagnie“ zu setzen „Equitationsanstalt 
und Ouvorier-Compagnie“. 
384 Zeile 14 v. u. statt „der Stab jeden Artillerie-Regiments noch 2“ zu 
setzen „jede Feld-Artillerie-Abtheilung noch 1“. 
386 „ 14 u. 15 v. o. zu streichen die Worte „Jägerbataillone, Sani- 
täts= und“", dann „die Trompeter der Fuß-Artillerie und des 
Trains“. 
„ 10 v. u. zu streichen „Offiziersburschen und“. 
391 statt Zeile 12 v. o. „Offizieren fremder Armeen gebühren der Gruß 
vom Einzelnen und die Honneurs von Wachen und Schildwachen“. 
(V.-Vl. 1877 Nr. 3.) 
451 zu K. 44 beizusetzen „mit Ausnahme den im F§. 28 unter Strafe gestell- 
ten Handlungen“. 
457 Abs. 2 einzuschalten nach: Wenn „erkrankte“ und nach einschicken „können“. 
458 „ 5 v. u. zu lesen „1827“ statt 1872. 
504 am Schlusse des V. Abschn. anzufügen: Vorstehende Verordnung grün- 
det sich auf Art. 11, 12 und 22 des Gesetzes vom 16. Mai 1868. 
(V.-Bl. Nr. 27), welches noch in den Fällen angewendet wird, in wel- 
chem eine Regelung der Pension nach den §#§. 46 und 111 des R.-V.= 
Pens.-Ges. Platz greift. · 
506 Zeile 24 v. o. zu lesen „Preysing“ statt „Freising“. 
531 „ 7 v. u. zu streichen „Tambour“. 
532 „ 19 v. vu. nach jene der Schluß zu streichen und zu setzen: „für die 
beiden Corps-Artillerie-Regimenter sind die Säbelquasten ana- 
log jenen der correspondirenden Bataillone der Inftr.-Regi- 
menter, demgemäß für die erste Feldabtheilung die der Com- 
pagnien 1 mit 3, für die zweite die der Compagnien 5—7. 
(K.-M.-R. 30. Nov. 1874 Nr. 21856.) — Statt des folgen- 
den Absatzes ist zu setzen: Die Infanterie-Munitions-Colon- 
nen jeder Colonnenabtheilung der Armee-Corps haben die 
Säbelquasten der 1. und 2. Compagnie eines Regiments, die 
der Reserve-Infanterie-Munitions-Colonnen jene der 3 und 
4. Compagnie, die Artillerie. Munitions-Colonnen jene der 
5., 6. und 7. Compagnie, die Reserve-Artillerie-Munirions- 
Colonnen jene der 8. Compagnie, die Colonnen des Feld- 
munitionsparks jene der 9. mit event. 12. Compagnie eines 
Inftr.-Regiments. (K.-M.-R. 10. Juni 1876 Nr. 6602.) 
„ 19 v. u. zu streichen „die Stamm-Mannschaften der Equitations= 
Anstalt und die Oekonomie-Handwerker aller Abtheilungen" 
und am Schlusse anzufügen „die Equitations-Anstalt führt 
jenen der 1. Escadron eines Kavalerie-Regiments“. 
535 „ 17 v. o. statt „scharlach" zu lesen „hochroth“ und nach weiß 
einzuschalten „citronengelb“. 
551 Absatz c kommt in Wegfall, da bereits durchgängig kurzschäftige Stiefel 
eingeführt sind. 
555 der Cuiraß ist in Wegfall gekommen. 6
	        
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