III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 51
Armeekorps und der mit gleichen Befugnissen versehenen Militärbefehls-
haber anheimgestellt.
Im Allgemeinen ist nur Versetzung zu einem Ersatz-Truppentheil und
zeitweise Beurlaubung gestattet.
Sofortige Entlassungen können nur durch das Kriegsministerium aus-
nahmsweise verfügt werden.
Art. 33 des Wehrgesetzes vom Jahre 1868. V. Bl. Nr. 3.
Bei eingetretener Mobilisirung erhalten die bedürftigen Familien der ver-
heiratheten Reservisten und Landwehrmänner vom Tage des Einrückens zum Dienste
an auf Ansuchen eine Unterstützung aus Staatsmitteln, welche für die Frauen auf
6 Mark 90 Pf. und für jedes noch im elterlichen Brode stehende Kind 3 Mark 45 Pf.
monatlich festgesetzt wird. Das Gesuch bringt der Mann bei dem Truppentheile,
bei dem er einberufen ist, an.
Die Familien der Offiziere, Aerzte und Beamten der Reserve und Landwehr
erhalten, wenn das Einkommen des Mannes, gleichviel ob aus Militär= oder Civil-
fonds, mit Ausschluß der Feldzulage nicht über 1760 Mark beträgt, Unterstützungen
nach dem Reglement vom 15. Februar 1873.
Anlage 1 zu §. 1.
Landwehrbezirkseintheilung für das Königreich Bayern.
4
Senbss
Ss Linien- Landwehr- Verwaltungs= (bezw. Aus- Regierungs-
25./ Re- Bataillon hebungs)-Bezirk Bezirk
sgiment
2 2
Bezirksamt Berchtesgaden
7 Taein
agistrat Traunstein
1. (Traunstein) Bezirksamt Laufen
Inftr.= —*- Rosenheim
Leib- Magistrat Rosenheim
Regt. Bezirksamt Altötting
„ Mühldorf
2. Weser- „ Wasserburg
g „ Ebersberg
1 „ Erding
J. Bezirksamt Wiesbach Ober-Bayern
„ ölz
1 (Weilheim) „ Weilheim
1 „ Werdenfels
· ,, Schongau
* Bezirksamt München r. d. J.
2. (München) Magistrat München
Bezirksamt München l. d. J.
„ Landsberg
2. 2. 1. (Bruck) „ Bruck
„ Friedberg
„ Dachau
4*