III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 59
Ist die Prüfung jedoch in drei Gegenständen (jede Sprache als be—
sonderer Prüfungsgegenstand berechnet) ungenügend ausgefallen, so darf
der Berechtigungsschein nicht ertheilt werden.
13. Die Prüfungs-Kommission trifft ihre Entscheidungen durch
Majoritätsbeschluß. An demselben dürfen nur diejenigen Mitglieder theil-
nehmen, welche der mündlichen Prüfung ohne Unterbrechung beigewohnt
haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§. 14. Den Examinanden ist sofort nach Beschlußfassung zu eröffnen,
ob sie bestanden haben oder nicht.
Die Entscheidung der Prüfungs-Kommission ist eine endgültige; ein
Rekurs gegen dieselbe findet nicht statt.
§. 15. Die Berechtigungsscheine sind den Examinanden, welche be-
standen haben, möglichst bald zuzufertigen.
§. 16. Examinanden, welche nicht bestanden haben, dürfen sich wieder-
holt zur Prüfung melden, vorausgesetzt, daß dieselbe noch vor dem 1. April
des Kalenderjahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, abge-
halten werden kann.
Mit dieser Maßgabe darf die Prüfung mehrmals wiederholt werden.
Sie erstreckt sich aber jedesmal auf sämmtliche Prüfungsgegenstände der
§8. 1 und 2, nicht etwa blos auf diejenigen, in denen der Examinand
bei der borhergegangenen Prüfung hinter den Anforderungen zurückge-
ieben ist.
§. 17. Bei jeder Prüfung wird ein von sämmtlichen Mitgliedern
der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen, aus welchem
namentlich hervorgehen muß:
1) welche Mitglieder der Kommission mitgewirkt haben;
2) welche (nach ihrem vollständigen Namen, Wohnort und Geburts-
tag zu bezeichnende) Examinanden geprüft worden sind;
3) welche derselben die Prüfung bestanden, und welche sie nicht
bestanden haben.
Anlage 3.
Einjährig-freiwilliger Dienst.
(§. 18 — 21 der Rekrutirungsordnung sammt Beilagen.)
A. Im Allgemeinen. Der einjährig-freiwillige Dienst wird ent-
weder mit der Waffe oder als Pharmazeut oder als Veterinär abgeleistet.
Mediziner, welche in das Sanitätskorps aufgenommen zu werden wünschen,
dienen ein halbes Jahr mit der Waffe und nach erlangter Approbation
als Arzt ein halbes Jahr als einjährig-freiwilliger Arzt, beziehungsweise
als Unterarzt.
Die nachträgliche Ueberführung Einjähriger-Freiwilliger in die Kate-
gorie „der auf Beförderung dienenden“ und umgekehrt darf durch die
General-Kommandos genehmigt werden.
B. Mit der Waffe. 1. Die Einjährig-Freiwilligen aller Waffen
sind, soweit sie sich qualifiziren, zu Offizieren und Unteroffizieren der
Reserve und Landwehr auszubilden.
2. Ihre dienstliche Ausbildung erhalten sie, soweit dieß nicht bei
ihrer Kompagnie, Eskadron oder Batterie geschehen kann, durch hiezu kom-
mandirte besonders befähigte Offiziere.