III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 63
Demobilmachung in ihrem Besitze befindlichen Bekleidungsstücke behalten,
so haben sie den nach Friedenstragzeiten abzuschätzenden Werth derselben
dem Truppentheil zu vergüten.
(Der zum einjährigen Dienste zugelassene Freiwillige trägt die Uniform eines
Gemeinen der treffenden Waffe und als besonderes Abzeichen eine weiß und blau
0,4 cm. dicke gedrehte wollene Schnur um die freiliegenden Ränder der Schulter-
klappen * Waffenrockes und Mantels. Unterbeilage 7. D. 11 zum V. Bl. 1873,
Nr 18.
Berittenmachung der Einjährig-Freiwilligen. Beilage 2.
1. Einjährig-Freiwillige, welche bei der Kavallerie, reitenden Artillerie
oder dem Train behufs Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht eintreten,
werden durch ihre Truppentheile beritten gemacht.
2. Einjährig-Freiwillige der Kavallerie und reitenden Artillerie haben
für die Benutzung der Dienstpferde je 300, jene des Trains je 150 Mark
bei ihrem Diensteintritte zu zahlen.
3. Außerdem entrichten sie das für Hufbeschlag und Pferde-Arznei
festgesetzte Pauschquantum.
4. Die Ration für die zur Berittenmachung verwendeten Dienstpferde
wird gegen Zahlung des periodisch allgemein normirten Preises verabfolgt.
5. Einjährig-Freiwillige, welche vor Beendigung ihrer einjährigen
aktiven Dienstzeit entlassen werden, erhalten den nach vollen Monaten zu
berechnenden Theil des eingezahlten Geldbetrages für die noch nicht abge-
laufene Dienstzeit zurück.
6. Bei Eintritt einer Mobilmachung findet eine Rückzahlung der
entrichteten Vergütung nicht statt, jedoch werden die Dienstpferde der Ein-
jährig-Freiwilligen bei allen Truppen der Feld= und der Besatzungs-Armee
unentgeldlich in Verpflegung genommen.
Die unter Ziff. 2 bezeichnete Summe wird auch nach eingetretener
Mobilmachung entrichtet.
II. Ergänzung der Unteroffiziere.
A. Des stehenden Peeres.
(V. Bl. 1873, Nr. 40.)
1. Beförderungsmodus.
1. Sämmtliche Unteroffiziere vom Feldwebel abwärts werden durch
den nächsten, mindestens mit der Disziplinargewalt eines Regiments-
Kommandeurs beliehenen Vorgesetzten — die Bezirksfeldwebel durch
den betreffenden Brigade-Kommandeur — ernannt.
Ausgenommen: Bizefeldwebel des Beurlaubtenstandes, Portepee-
fähnriche und Personen des Soldatenstandes gleichen Ranges; Unteroffiziere
vom Zeugdienst, dann im Festungs= und Garnisonsbaudienst, für deren
Ernennung besondere Bestimmungen bestehen.
2. Bei der Beförderung kommt in Betracht: a) der Verpflegungs-
etat des treffenden Truppentheils; b) die Qualifikation, c) die dienstliche
Stellung; d) das Anciennetätsverhältniß des zu Befördernden.