Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

64 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
2. Qualifikation. 
7. Jedes Vorrücken in eine Unteroffizierscharge ist in erster Linie 
von der Qualifikation abhängig. 
8. Grundbedingungen sind: entsprechende dienstliche Aus- 
bildung, gute Führung, festes männliches Benehmen, bestandene Schluß- 
prüfung der Unterofffzier-Adspirantenschule. 
9. Vorrücken zum Sergenten bedingt: Dienstkenntniß, zweifellose 
Zuverlässigkeit und moralische Führung. 
10. Etatsmäßige Vizefeldwebel: im praktischen Dienste mit vollem 
Nutzen verwendbare erprobte Sergenten. 
11. Feldwebel: Dieser muß ein ernster, unverdrossener, sittlich tadel- 
loser Mann, im Dienst und in den Waffenübungen vollkommen durch- 
gebildet, in der Listen= und Rechnungsführung wohl bewandert sein. 
12. Bei besondern Stellen und Instituten zum Vorrücken in Unter- 
offizierschargen erforderliche Eigenschaften und Kenntnisse sind in den 
Spezialvorschriften angegeben. 
13. Der zur Beförderung berechtigte Kommandeur kann Unteroffiziere 
vor Ernennung zum Feldwebel einer Probedienstleistung unterwerfen. 
3. Dienstliche Stellung. 
14. Die aus dem praktischen Dienste auf unbestimmte oder 
längere Zeit Abkommandirten dürfen in die von den Truppen etat- 
mäßig zu besetzenden Stellen der Feldwebel, Vizefeldwebel und Sergenten 
nicht aufrücken, bevor sie nicht in den praktischen Dienst zurückgetreten 
sind. Der Rücktritt in den Truppendienst zur Darlegung der Qualifikation 
kunn, schon angemessene Zeit vor der beabsichtigten Beförderung erlangt 
werden. 
15. Fourire, Kammer-Unteroffiziere, Ouartier= oder Schirrmeister 
können als solche zu Sergenten vorrücken. 
16. Ebenso Schreiber in die etatmäßigen Stellen von Sergenten 
und Feldwebeln der besoldeten Landwehrstämme. 
17. Soldaten in Stellungen, die dem Verhältnisse eines Vor- 
gesetzten nicht entsprechen, z. B. Offiziersdiener, müssen vor der Beförderung 
zum Unteroffizier mindestens ½ Jahr wieder unter dem Gewehr 
gedient haben. 
18. Offiziers-Adspiranten können, bevor sie zum Portepee- 
fähnrich befördert werden, zu überzähligen Unteroffizieren ernannt 
werden. 
19. Einjährig-Freiwillige, welche das Onalifikationsattest für 
Beförderung zum Reserveoffizier erhalten, werden bei der Entlassung zur 
Reserve zu überzähligen Unteroffizieren ernannt. 
20. Schreiber, etatmäßige bei den Kommandobehörden, Truppen 
und Instituten, auch kommandirte Unteroffiziere bei den Gouvernements 
und Kommandanturen können zu Sergenten, nach 15 jähriger — unter 
Doppelrechnung der Feldzugsjahre — vorwurfsfreier Dienstzeit zu Vize- 
feldwebeln befördert werden, doch ohne Anrechnung auf den Etat. 
21. Alle übrigen aus dem praktischen Dienste eines Truppentheils 
oder Instituts Abkommandirten können, wenn dienstliche Gründe es 
empfehlen, zu überzähligen Sergenten vorrücken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.