64 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
2. Qualifikation.
7. Jedes Vorrücken in eine Unteroffizierscharge ist in erster Linie
von der Qualifikation abhängig.
8. Grundbedingungen sind: entsprechende dienstliche Aus-
bildung, gute Führung, festes männliches Benehmen, bestandene Schluß-
prüfung der Unterofffzier-Adspirantenschule.
9. Vorrücken zum Sergenten bedingt: Dienstkenntniß, zweifellose
Zuverlässigkeit und moralische Führung.
10. Etatsmäßige Vizefeldwebel: im praktischen Dienste mit vollem
Nutzen verwendbare erprobte Sergenten.
11. Feldwebel: Dieser muß ein ernster, unverdrossener, sittlich tadel-
loser Mann, im Dienst und in den Waffenübungen vollkommen durch-
gebildet, in der Listen= und Rechnungsführung wohl bewandert sein.
12. Bei besondern Stellen und Instituten zum Vorrücken in Unter-
offizierschargen erforderliche Eigenschaften und Kenntnisse sind in den
Spezialvorschriften angegeben.
13. Der zur Beförderung berechtigte Kommandeur kann Unteroffiziere
vor Ernennung zum Feldwebel einer Probedienstleistung unterwerfen.
3. Dienstliche Stellung.
14. Die aus dem praktischen Dienste auf unbestimmte oder
längere Zeit Abkommandirten dürfen in die von den Truppen etat-
mäßig zu besetzenden Stellen der Feldwebel, Vizefeldwebel und Sergenten
nicht aufrücken, bevor sie nicht in den praktischen Dienst zurückgetreten
sind. Der Rücktritt in den Truppendienst zur Darlegung der Qualifikation
kunn, schon angemessene Zeit vor der beabsichtigten Beförderung erlangt
werden.
15. Fourire, Kammer-Unteroffiziere, Ouartier= oder Schirrmeister
können als solche zu Sergenten vorrücken.
16. Ebenso Schreiber in die etatmäßigen Stellen von Sergenten
und Feldwebeln der besoldeten Landwehrstämme.
17. Soldaten in Stellungen, die dem Verhältnisse eines Vor-
gesetzten nicht entsprechen, z. B. Offiziersdiener, müssen vor der Beförderung
zum Unteroffizier mindestens ½ Jahr wieder unter dem Gewehr
gedient haben.
18. Offiziers-Adspiranten können, bevor sie zum Portepee-
fähnrich befördert werden, zu überzähligen Unteroffizieren ernannt
werden.
19. Einjährig-Freiwillige, welche das Onalifikationsattest für
Beförderung zum Reserveoffizier erhalten, werden bei der Entlassung zur
Reserve zu überzähligen Unteroffizieren ernannt.
20. Schreiber, etatmäßige bei den Kommandobehörden, Truppen
und Instituten, auch kommandirte Unteroffiziere bei den Gouvernements
und Kommandanturen können zu Sergenten, nach 15 jähriger — unter
Doppelrechnung der Feldzugsjahre — vorwurfsfreier Dienstzeit zu Vize-
feldwebeln befördert werden, doch ohne Anrechnung auf den Etat.
21. Alle übrigen aus dem praktischen Dienste eines Truppentheils
oder Instituts Abkommandirten können, wenn dienstliche Gründe es
empfehlen, zu überzähligen Sergenten vorrücken.