Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 67 
46. Die Feldwebel, Vizefeldwebel und Sergenten, ebenso die Stabs- 
hoboisten 2c. erhalten zum Nachweis der erfolgten Ernennung eine Be- 
stallung, ausgefertigt von dem die Beförderung verfügenden Vorgesetzten. 
B. Der Tandwehr. 
(Grundsätze für die allgemeinen Dienstverhältnisse in der Armee.) 
Th. II. §. 1. Ziff. 12. Bei jeder Kompagnie sind vier geeignete 
Leute im letzten Dienstjahre zu Landwehr-Unteroffizieren auszubilden. 
Bei der Entlassung zur Reserve ist die Qualifikation zum Unter- 
offizier im Militärpasse vorzumerken. 
Gleichzeitig werden sie zu Gefreiten ernannt. 
III. Ergänzung der Offiziere. 
A. Des aktiven Dienststandes. 
(Verordnung über die Ergänzung der Offiziere des stehenden Heeres. München 1872.) 
1. Beförderung zum Portepeefähnrich. 
§. 1. Jedem Angehörigen der Armee ist die Anstellung als Offizier 
im stehenden Heere bei nachgewiesener Qualifikation zugänglich. 
8. 3. Die normale Uebergangsstufe zum Offizier bildet die Charge 
des Portepeefähnrichs. 
§. 5. Die Ernennung zum Portepeefähnrich erfolgt durch das Kriegs- 
ministerium, jene zum Offizier durch Se. Maj. den König. 
§. 6. Junge, körperlich diensttaugliche Leute, welche das Absolutorium 
eines humanistischen oder Real-Gymnasiums besitzen, werden, wenn sie das 
21. Lebensjahr nicht überschritten haben, in die Kategorie der auf Be- 
förderung Dienenden (Offiziers-Aspiranten) von den Truppentheilen auf- 
genommen. 
§. 7. Wer kein Gymnasial-Absolutorium besitzt, muß seine Befähigung 
durch die Portepeefähnrichsprüfung nachweisen. Diese Prüfung umfaßt je 
nach den früher betriebenen Studien des Examinanden das Lehrprogramm 
eines humanistischen oder Real-Gymnasiums. Aspiranten der Artillerie 
und des Ingenieurkorps haben in jedem Falle bei der Prüfung in der 
Mathematik und den Naturwissenschaften dem vollständigen hierauf bezüg- 
lichen Lehrprogramme eines Real-Gymnasiums zu genügen. 
§. 8. Nach fünf Monaten unausgesetzter praktischer Dienstleistung 
erhält der Offiziers-Aspirant das Dienstzeugniß. 
§. 9. Besitzt er die Gesammtqualifikation, so stellt ihm die Inspektion 
der Militär-Bildungsanstalten das Zeugniß der Reife zum Portepeefähnrich 
aus. In den hierwegen zu stellenden Anträgen müssen jene, welche 
vorzugsweise Beachtung verdienen, in motivirter Weise hervorgehoben 
werden, weil 
§. 10. Das Kriegsministerium bei Beförderung zum Portepeefähnrich 
nach Maßgabe der vakanten Stellen hinsichtlich der Reihenfolge das Dienst- 
alter und die Gesammtgqualifikation berücksichtigt. 
  
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