68 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
2. Beförderung zum Offizier.
8. 12. Die Reife zum Offizier wird begründet in wissenschaftlicher
Beziehung durch Ablegung der Offiziersprüfung, in den übrigen Beziehungen
durch das Offiziersdienstzeugniß.
8. 13. Die Offiziersprüfung umfaßt die für den Offizier im All—
gemeinen erforderlichen militärwissenschaftlichen Kenntnisse nach Maßgabe
des Unterrichtsplanes der Kriegsschule, deren Besuch obligatorisch ist.
§. 15. Das Offiziersdienstzeugniß wird nach bestandener Offiziers-
bresung. und nach sechs Monaten ausübender Dienstleistung im Regiment
ausgestellt.
§. 17. Nach erlangter wissenschaftlicher und dienstlicher Qualifikation
erhalten die Portepeefähnriche das Zeugniß der Reife zum Offizier mit
Genehmigung des Kriegsministeriums von der Inspektion der Militär-
Bildungsanstalten.
§. 18. Nun stellt das Kriegsministerium auf Grund der wissen-
schaftlichen und dienstlichen Qualifikation den definitiven Rang der Portepee-
fähnriche fest.
Die Beförderung zum Offizier erfolgt mit vorzugsweiser Berück-
sichtigung der Ausgezeichnetsten sofort, bei den Uebrigen nach Maßgabe
der Vakanzen.
(Die näheren Bestimmungen über den Unterrichtsgang in Abtheilung II. Die
Kriegsschule.)
SK. 4. Mit Umsicht verbundene außergewöhnliche Anszeichnung vor dem
Feinde, wenn solche pflichtmäßig nachgewiesen ist, kann beim Vorhandensein aller
übrigen zur Beförderung erforderlichen Eigenschaften von den vorgeschriebenen
wissenschaftlichen Nachweisungen und Prüfungen befreien.
Jedenfalls aber muß die vollständige moralische und dienstliche Reife die
Grundbedingung für jede Anstellung als Offizier bleiben, und sind die Truppen-
befehlshaber dafür verantwortlich, daß nicht durch pflichtwidrige Nachsicht un-
reife oder überhaupt unpassende Elemente in die Offizierskorps gebracht werden.
Gesuche von Offizieren des Beurlaubtenstandes um Einreihung in die aktive
Armee können eine Berücksichtigung nur in besonders begründeten Ausnahmsfällen
finden. (K.-M.-R. 11. Aug. 1875, Nr. 11,801)
Offiziere des Beurlaubtenstandes, welche in ihrer Charge schon als Offiziere
in der aktiven Armee gedient haben, nehmen beim Uebertritt in die aktive Armee
den Rang in ihrer Charge nach jener Rangnummer ein, welche sie beim Aus-
tritte aus derselben inne hatten. (V. Bl. 1874, Nr. 8.)
Bei zeitweiser Dienstunfähigkeit sollen Offiziere, insbesondere solche, welche
einen Anspruch auf gesetzliche Pension noch nicht erworben haben, zur
Beurlaubung vorgeschlagen werden. In besonders berücksichtigungswerthen Fällen
kann auch über die festgesetzte Maximaldauer (Grunds. I. F. 1. Ziff. 29) des gehalt-
abzugsfreien Urlaubs hinausgegangen werden. Urlaub auf längere Zeit als ein
Jahr darf nicht in Antrag kommen. Dagegen können solche Offiziere, wenn sie
zur vollkommenen Herstellung ihrer Gesundheit mehr als ein Jahr bedürfen, auf
eigenes Nachsuchen unter der Voraussetzung vorzüglicher Qualifikation zur Stellung
à la suite ihrer Truppentheile, bis zur Dauer von zwei Jahren beantragt werden.
Solche à la suite stehende Offiziere bleiben formell im aktiven Dienststande, erhalten
jedoch keinerlei Bezüge, sondern werden in ihren etatsmäßigen Funktionen ander-
weitig ersetzt; auch kommt ihnen späterhin die Zeit (à la suite) als Dienstzeit im
Sinne des Militär-Pensionsgesetzes nicht in Anrechnung.
Offiziere z. D. und a. D., welchen eine Pension nur zeitweise angewiesen
worden, sind zu einem bemessenen Termine vor dem Erlöschen der Pensions-
berechtigung zur Aeußerung über ihre Dienstbefähigung aufzufordern; die zuständigen