III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 69
Dienstesstellen haben dann über den Sachverhalt die nöthigen Erhebungen zu pflegen
und so zeitig gutachtlichen Bericht zu erstatten, daß die zu veranlassende allerhöchste
uschleuns bis zum Tage, mit welchem der Pensionsanspruch endigt, getroffen
ein kann.
Anträge auf Reaktivirung von Offizieren z. D. und a. D., welche im Genusse
einer lebenslänglichen Pension stehen, sowie von Offizieren, welche ohne
Pension verabschiedet wurden, können nur auf deren eigenes Ansuchen gestellt werden.
(K.-M.-R 11. Aug. 1875, Nr. 11,807. Ziff. 6 u. 8.)
B. Des Beurlaubtenstandes.
(& 21 mit 26 der Landwehrordnung.)
§. 21. 1. Die Offiziere des Beurlaubtenstandes ergänzen sich:
a) aus Mannschaften, welche mit dem Oualifikationsattest zum Offizier
aus dem aktiven Dienste entlassen worden sind, oder dasselbe
später erwerben (Offiziers-Aspiranten),
b) aus Offizieren, die aus dem aktiven Dienststande in den Be-
urlaubtenstand übertreten,
c) aus Mannschaften, welche sich vor dem Feinde auszeichnen.
2. Die unter a und c bezeichneten Personen müssen, bevor sie aller-
höchsten Orts zur Ernennung vorgeschlagen werden, seitens des Offiziers-
korps, welchem sie anzugehören wünschen, gewählt sein.
Offiziers-Aspiranten
3. steht bei ihrer Beurlaubung zur Reserve die Wahl frei, in welchem
Kontingent sie zum Offizier vorgeschlagen zu werden wünschen.
Sie werden bei Entlassung aus dem aktiven Dienste in die Kontrole
desjenigen Landwehrbezirks-Kommando überwiesen, durch dessen Vermittlung
sie ihre künftige Beförderung wünschen; sie verbleiben in dessen Kontrole
auch beim Verziehen in Bundesstaaten mit eigener Kontrole. Bei späterer
Ueberweisung zu einem andern Bundeskontingent fällt die Eigenschaft als
Offiziers-Aspirant fort; sie kann erst nach dem Ergebniß einer besondern
Uebung wiederlangt werden?).
§. 22. 1. Offiziers-Aspiranten müssen nach ihrer Entlassung aus
dem aktiven Dienste eine achtwöchentliche Uebung absolviren, um ihre dienst-
liche und außerdienstliche Befähigung zum Osfizier darzuthun. Dies erfolgt
in der Regel in dem auf die Entlassuug folgenden Jahre. 2. Zu diesem
Behufe reichen die Landwehrbezirks-Kommandos zum 1. Januar jeden
Jahres eine Nachweisung über die treffenden Mannschaften nach dem
Schema der Landwehr-Stammrolle auf dem Waffeninstanzenwege ein.
3. Diese Nachweisungen gehen von den Landwehrbezirks-Kommandos:
a) für Infanterie und Jäger an das vorgesetzte Brigade-Kommando,
Divisions-Kommando, General-Kommando, .
b) für Kavalerie an die Kavalerie-Brigade der Division, Divisions-
Kommando, General-Kommando,
Jc) für Feldartillerie an das Feldartillerie -Brigade-Kommando des
Armee-Korps, Inspektion der Artillerie und des Trains,
) für Fußartillerie an das Fußartillerie-Regiment des Armee-Korps,
ußartillerie-Brigade, Inspektion der Artillerie und des Trains,
*) Lie unter Ziffer 3 enthaltenen Festsetzungen gelten auch für die Unterärzte
des Beurlaubtenstandes, welche das Qualifikationsattest besitzen.