Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 71 
geschieht in derselben Weise, wie die Theilung im Ehrengerichte. 6. Die 
Stimmen können mündlich oder schriftlich abgegeben werden; sie werden 
von dem Landwehrbezirks-Kommandeur gesammelt. 7. Dieser leitet auch 
im Wahltermin die Abstimmung, der jüngste Offizier gibt zuerst seine 
Stimme ab. Es ist statthaft, in dem Wahlprotokolle die Wahlverhandlungen 
über mehrere Offiziers-Aspiranten — welche mit derselben Gesuchsliste 
vorgeschlagen werden — zusammen zu fassen. 8. Bei der Abstimmung 
entscheidet die absolute Stimmenmehrheit. Werden Thatsachen zur Sprache 
gebracht, deren nähere Aufklärung der Landwehrbezirks-Kommandeur er- 
forderlich erachtet, so wird der Vorschlag zurückgezogen. Die Gründe der 
Minorität gegen die Wahl werden nur dann in das Wahlprotokoll auf- 
genommen, wenn die Minorität wenigstens ein Drittel der gesammten 
Zahl der Stimmenden gewesen ist. 9. Können nicht mindestens neun 
Offiziere zur Stimmenabgabe herangezogen werden, so sindet die Fest- 
setzung des §. 47 der Verordnung über die Ehrengerichte sinngemäße An- 
wendung. Das Wahlprotokoll wird später dem Bezirks-Kommando zu- 
gestellt, welches den Beförderungsvorschlag zu formuliren hat. 10. Findet 
die Wahl beim Truppentheil statt, so hat der Kommandeur von jenem 
Landwehrbezirks-Kommandeur, welcher den Aspiranten in den Landwehr- 
Stammrollen führt, ein Attest über die bürgerlichen und sonstigen Ver- 
hältnisse des Treffenden einzufordern. Dieses Attest muß sich bestimmt 
darüber aussprechen, ob der fragliche Offiziers-Aspirant für würdig und 
geeignet zur Beförderung zum Offizier erachtet wird oder nicht. 
Der Vorschlag zum Offizier. 
§. 24. 1. Für alle Offiziers-Aspiranten des Beurlaubtenstandes — 
wenn sie nicht zum Dienste einberufen sind — wird durch den Landwehr- 
bezirks-Kommandeur mittelst Gesuchsliste') auf dem Waffeninstanzenwege 
zur Allerhöchsten Entscheidung gebracht. 2. In die Gesuchslisten sind 
Nachrichten über die militärische Laufbahn und bürgerliche Stellung auf- 
zunehmen, dann für die Bemerkungen der höhern Instanzen entsprechende 
Rubriken freizulassen; außerdem werden die Wahlprotolle und Personal- 
bogen beigelegt. Die Gesuchslisten werden nur in einfacher Ausfertigung 
eingereicht. Die Konzeptexemplare der an die Divisions-Kommando's ein- 
zureichenden Gesuchslisten, welche den Reinschriften beigefügt werden, 
werden den General-Kommandos vorgelegt und gelangen mit den Aller- 
höchsten Entscheidungen ihrer Zeit an die Bezirks-Kommandos zurück. 
3. Offiziers-Aspiranten der Landwehr treten mit ihrer Ernennung zum 
Landwehroffizier in die jüngste Jahresklasse der Landwehr, was ihnen 
vorher zu eröffnen ist. 4. Offiziers-Aspiranten, welche während der 
Dauer einer Einberufung zum Offizier vorgeschlagen werden, sind in die 
Gesuchsliste des Truppentheils aufzunehmen und das Attest (§. 23, 10) 
des Landwehrbezirks-Kommandeurs außerdem beizufügen. 5. Der Offiziers= 
Aspirant erhält die Benachrichtigung über seine Beförderung durch jene 
Stelle, welche den Vorschlag eingereicht hat. 
*) Offiziersvorschläge von Vizefeldwebeln und Vizewachtmeistern der Reserve 
sind erst im Monat September des zweiten auf das Zugangsjahr folgenden Jahres 
einzureichen und auch die Wahltermine entsprechend anzuberaumen. K.-M.-R. 
25. April 1876, Nr. 4619. V. Bl. 19.
	        
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