72 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
Offiziere des aktiven Dienststandes,
§. 25. 1. welche vor Beendigung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht aus
dem aktiven Dienste entlassen werden, treten nach der Jahresklasse, welcher
sie angehören, zur Reserve oder Landwehr über. 2. Ausgenommen sind:
Offiziere, welche verabschiedet, mit schlichtem Abschiede entlassen oder aus
dem Offiziersstande entfernt werden. Diese sind von fernerer Ableistung
der Dienstpflicht entbunden. 3. Gesuche verabschiedeter Offiziere um
Wiederanstellung im Beurlaubtenstande werden durch das Landwehr-
bezirks-Kommando mittelst Gesuchsliste weiter gereicht.
Auszeichnung vor dem Feinde.
§. 26. 1. Wer sich vor dem Feinde auszeichnet, kann ohne Rück-
sicht auf Qualifikationsattest und Anciennetät zum Offizier vorgeschlagen
werden. 2. Dem Vorschlag muß die Offizierswahl vorangehen. 3. Für
Wahl und Beförderungsvorschlag sind obige Bestimmungen maßgebend.
(Bezüglich der Ueberführung zur Landwehr und zum Landsturm siehe §. 20, 3
und 5 der Landwehrordnung.)
IV. Ergänzung der Offiziere des Sanitätskorps.
(Dienstverhältnisse in der königl. bayr. Armee. Sanitätskorps. München 1873.
V. Bl. 33.)
A. Fugang und Dienstverhältnisse.
1. Art des Zuganges und der Dienstverpflichtung.
§. 3. Das Sanitäts-Offizierskorps ergänzt sich:
a) durch Mediziner, die in Erfüllung ihrer allgemeinen Dienstpflicht
begriffen sind;
b) durch solche, welche ihre ärztliche Qualifikation auf Universitäten
erlangt haben und zum Dienste auf Beförderung eintreten.
Sämmtliche Mediziner und Aerzte werden während der ersten sechs
Mounate ihrer aktiven Dienstzeit zum Dienste mit der Waffe heran-
gezogen. 9
Jedem bleibt freigestellt, als Einjährig-Freiwilliger seiner Dienstver-
pflichtung ganz mit der Waffe zu genügen.
Mediziner und Aerzte, welche vor beendeter Dienstzeit zur Dispo-
sition der Ersatzbehörden entlassen werden, dürfen, wenn sie
bereits sechs Monate gedient haben, der Reserve resp. Landwehr des Sani-
täts-Korps überwiesen werden.
Im Uebrigen finden auf sie die Bestimmungen des §. 81 der Ersatz-
Ordnung Anwendung.
2. Dienstverhältnisse der auf Universitäten ausgebildeten
Mediziner.
§. 4. Mediziner, welche ihre Studien auf Universitäten zurücklegen,
können ihrer Dienstpflicht bei einem selbstgewählten Truppentheil entweder
ganz mit der Waffe, oder während der ersten 6 Monate mit der Waffe und