III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 73
nach Absolvirung der Staatsprüfungen während der übrigen 6 Monate
als Arzt genügen.
Die sechsmonatliche Dienstzeit mit der Waffe kann von ihnen in jedem
Semester ihres Studiums absolvirt werden; gegen die Verpflichtung, die
übrigen 6 Monate nach erlangter Approbation als Arzt abzudienen, wird
Ausstand über das 23. Lebensjahr gewährt.
Diejenigen Mediziner, welche nach sechsmonatlicher aktiver Dienstzeit
seitens der Truppentheile entlassen werden, nachdem sie das vorgeschriebene
Dienstzeugniß erlangt haben, treten unter Vorbehalt der Ableistung
des Restes ihrer aktiven Dienstverpflichtung zur Reserve über, d. h. sie
werden demjenigen Landwehr-Bezirks-Kommando, in dessen Bezirk sie ihren
Wohnsitz nehmen, überwiesen und in den Stammlisten der Reserve der
Sanitäts-Kompagnie des dem Armee-Korps korrespondirenden Train-
bataillons geführt.
Erhalten sie das Dienstzeugniß nicht, so dienen sie sogleich die
übrigen 6 Monate mit der Waffe weiter.
Den Rest ihrer aktiven Dienstpflicht müssen sie spätestens im letzten
Jahre ihrer Zugehörigkeit zum stehenden Heere ableisten. (Siehe Abthei-
lung 1 „Einjährig-Freiwilliger Dienst. Mediziner.")
Nach erlangter Approbation melden sie sich zur Einstellung als
einjährig-freiwilliger Arzt bei dem General-Arzt des Armee-Korps, in
dessen Dienstbereich sie einzutreten wünschen.
(Die Einstellungstermine sind in der Regel den 1. April und 1. Oktober jeden
Jahres. Gesuche um außerterminliche Einstellung unterliegen der Entscheidung des
General-Kommando's.)
Diese Mediziner haben zwar nicht die unbedingt freie Wahl der
Garnison und des Truppentheils, es soll jedoch ihren Wünschen in
Beziehung auf die Garnison möglichste Berücksichtigung durch den
ihre Einstellung bewirkenden Korps-General-Arzt zu Theil werden.
Mit der Einstellungs-Verfügung ist gleichzeitig die demnächstige Ver-
wendung des einjährig-freiwilligen Arztes in einem Militär-Lazareth aus-
usprechen.
zusp ein und demselben Lazareth dürfen in der Regel nur so viele Aerzte ver-
wendet werden, als in den verschiedenen Dienstzweigen wirklich Beschäftigung finden
können. — Eine Ueberzahl ist durch bedarfsmäßige Verwendung in andern Lazarethen
oder zur Aushülfe bei Truppentheilen durch den Korps-Generalarzt auszugleichen.)
Einjährig-freiwillige Mediziner, welchen schon bei Ableistung ihres
sechsmonatlichen Dienstes mit der Waffe (§. 94 der Ersatz-Ordnung) die
Aufnahme in die Verpflegung des Truppentheils gewährt worden, können,
bei nachweislich fortbestehender Mittellosigkeit auch für die fol-
gende ärztliche Dienstzeit bis zur Anstellung als Unterarzt die gleiche
Vergünstigung innerhalb des Etats, jedoch nur bei unberittenen Waffen-
gattungen erhalten.
Bei der Entlassung aus dem aktiven Militärdienste wird den ein-
jährig-freiwilligen Aerzten ein Zeugniß durch den Korps-General-Arzt
ausgestellt, welches sich darüber ausspricht, ob sich der Betreffende zur
Beförderung im Sanitäts-Korps eignet. (Qualifikations-Attest).
Mediziner, welche ihre allgemeine Dienstpflicht als Einjährig-Frei-
willige mit der Waffe') abgeleistet haben und in den Beurlaubtenstand
*) Wenn approbirte Aerzte ihre gesammte einjährige Dienstzeit mit der
Waffe abgeleistet haben, so ist dies in dem Militärpaß speciell anzugeben.