Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 73 
nach Absolvirung der Staatsprüfungen während der übrigen 6 Monate 
als Arzt genügen. 
Die sechsmonatliche Dienstzeit mit der Waffe kann von ihnen in jedem 
Semester ihres Studiums absolvirt werden; gegen die Verpflichtung, die 
übrigen 6 Monate nach erlangter Approbation als Arzt abzudienen, wird 
Ausstand über das 23. Lebensjahr gewährt. 
Diejenigen Mediziner, welche nach sechsmonatlicher aktiver Dienstzeit 
seitens der Truppentheile entlassen werden, nachdem sie das vorgeschriebene 
Dienstzeugniß erlangt haben, treten unter Vorbehalt der Ableistung 
des Restes ihrer aktiven Dienstverpflichtung zur Reserve über, d. h. sie 
werden demjenigen Landwehr-Bezirks-Kommando, in dessen Bezirk sie ihren 
Wohnsitz nehmen, überwiesen und in den Stammlisten der Reserve der 
Sanitäts-Kompagnie des dem Armee-Korps korrespondirenden Train- 
bataillons geführt. 
Erhalten sie das Dienstzeugniß nicht, so dienen sie sogleich die 
übrigen 6 Monate mit der Waffe weiter. 
Den Rest ihrer aktiven Dienstpflicht müssen sie spätestens im letzten 
Jahre ihrer Zugehörigkeit zum stehenden Heere ableisten. (Siehe Abthei- 
lung 1 „Einjährig-Freiwilliger Dienst. Mediziner.") 
Nach erlangter Approbation melden sie sich zur Einstellung als 
einjährig-freiwilliger Arzt bei dem General-Arzt des Armee-Korps, in 
dessen Dienstbereich sie einzutreten wünschen. 
(Die Einstellungstermine sind in der Regel den 1. April und 1. Oktober jeden 
Jahres. Gesuche um außerterminliche Einstellung unterliegen der Entscheidung des 
General-Kommando's.) 
Diese Mediziner haben zwar nicht die unbedingt freie Wahl der 
Garnison und des Truppentheils, es soll jedoch ihren Wünschen in 
Beziehung auf die Garnison möglichste Berücksichtigung durch den 
ihre Einstellung bewirkenden Korps-General-Arzt zu Theil werden. 
Mit der Einstellungs-Verfügung ist gleichzeitig die demnächstige Ver- 
wendung des einjährig-freiwilligen Arztes in einem Militär-Lazareth aus- 
usprechen. 
zusp ein und demselben Lazareth dürfen in der Regel nur so viele Aerzte ver- 
wendet werden, als in den verschiedenen Dienstzweigen wirklich Beschäftigung finden 
können. — Eine Ueberzahl ist durch bedarfsmäßige Verwendung in andern Lazarethen 
oder zur Aushülfe bei Truppentheilen durch den Korps-Generalarzt auszugleichen.) 
Einjährig-freiwillige Mediziner, welchen schon bei Ableistung ihres 
sechsmonatlichen Dienstes mit der Waffe (§. 94 der Ersatz-Ordnung) die 
Aufnahme in die Verpflegung des Truppentheils gewährt worden, können, 
bei nachweislich fortbestehender Mittellosigkeit auch für die fol- 
gende ärztliche Dienstzeit bis zur Anstellung als Unterarzt die gleiche 
Vergünstigung innerhalb des Etats, jedoch nur bei unberittenen Waffen- 
gattungen erhalten. 
Bei der Entlassung aus dem aktiven Militärdienste wird den ein- 
jährig-freiwilligen Aerzten ein Zeugniß durch den Korps-General-Arzt 
ausgestellt, welches sich darüber ausspricht, ob sich der Betreffende zur 
Beförderung im Sanitäts-Korps eignet. (Qualifikations-Attest). 
Mediziner, welche ihre allgemeine Dienstpflicht als Einjährig-Frei- 
willige mit der Waffe') abgeleistet haben und in den Beurlaubtenstand 
*) Wenn approbirte Aerzte ihre gesammte einjährige Dienstzeit mit der 
Waffe abgeleistet haben, so ist dies in dem Militärpaß speciell anzugeben.
	        
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