III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 77
Pharmazeuten, welche zufolge der Berechtigung ihrer einjährigen
aktiven Dienstzeit in einer Militärapotheke nachkommen dürfen, heißen
„einjährig-freiwillige Pharmazeuten.“
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit dürfen auf besondere Genehmigung
des einschlägigen Generalkommandos einjährig-freiwillige Pharmazeuten
innerhalb des Etats unberittener Truppentheile ebenso in die Verpflegung
genommen werden, wie die mit der Waffe dienenden mittellosen Einjährig-
Freiwilligen. Pharmazeuten, welche den Bestimmungen über „Bekleidung
und Verpflegung der Einjährig-Freiwilligen“ Ziffer 1, nicht nachkommen
können oder in den Fall der Ziffer 3 ebendaselbst kommen und Aufnahme
in die Verpflegung eines Truppentheils nicht finden, sind zu 3jährigem
Dienste mit der Waffe verpflichtet.
Uebersteigt die Zahl der einjährig-freiwilligen Pharmazeuten die
Zahl, welche in den etablirten Militär-Apotheken hinreichend beschäftigt
werden können, so weist das Generalkommando die Ueberzähligen vorläufig
einem Truppentheile zur Ausbildung mit der Waffe zu.
Ihre künftige Verwendung als Pharmazeuten tritt nach Maßgabe des
Bedarfs und der ersten Anmeldung ein. Der Korps-Generalarzt führt
hierüber eine Vormerkungsliste.
Zugang wie Verpflichtung erfolgen ausschließlich bei einem
Truppentheile am Sitze einer Militärapotheke.
(Die Verpflichtung bei der Truppe geschieht durch Abnahme des Fahnen-
eides. Die Beeidigung auf das spezielle Dienstverhältniß und die Amts-
verschwiegenheit erfolgt bei der Verwendung im Apothekerdienste am Sitze der
Kommandantur durch einen Auditeur in Gegenwart des Garnisons-Apothekers.
Der Eid, betreffs der Nichttheilnahme an geheimen Gesellschaften,
wird bei der Beförderung zum Garnisons-Apotheker geleistet.
Der Truppentheil benachrichtigt den Civil-Vorsitzenden der Bezirks-Ersatzkommission
über die erfolgte Einstellung.)
2. Auf Beförderung dienende Pharmazeuten.
§. 3. Der nach Vorstehendem zum einjährig-freiwilligen
Pharmazeuten-Dienst Berechtigte meldet sich zunächst bei dem
Korps-Generalarzt desjenigen Armeekorps, zu dessen Dienstbereich die
Militärapotheke gehört, in welcher er einzutreten wünscht.
Der Korps-Generalazt prüft die vorgelegten Nachweise und legt
das Gesuch dem Generalkommando vor, welches die Einstellung des Aspi-
ranten in einen Truppentheil verfügt.
Einstellungstermine sind der 1. April und 1. Oktober. Gesuche
um Einstellung außer dem Termine gehen an das Generalkommando.
Der Korps-Generalarzt verfügt die dienstliche Verwendung nach der
Vormerkungsliste.
Hat sich der einjährig-freiwillige Pharmazeut zur Beförderung in
seiner Branche qualifizirt erwiesen, worüber auf Antrag des Chefarztes
nach Anhörung des Garnisons-Apothekers der Korps-Generalarzt ent-
scheidet, so beantragt dieser, unter Vorlage der Qualifikation, bei dem
Kriegsministerium dessen Ernennung zum Unterapotheker der Reserve
unter gleichzeitiger Vormerkung zur eventuellen Beförderung zum
Garnisonsapotheker des aktiven Dienststandes.
Der Wahl der Apotheke Seitens des Einjährig-Freiwilligen darf beim
Zugange thunlichste Berücksichtigung zu Theil werden; Unterapotheker
kommen jederzest da in Verwendung, wo der Bedarf dies erheischt.