Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

78 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
3. Nicht auf Beförderung dienende Pharmazeuten 
8. 4 verhalten sich bezüglich ihres Diensteintrittes nach 8. 3 und 
werden, ihre Qualifikation vorausgesetzt, vom Chefarzte, nach Anhörung 
des Garnisons-Apothekers, dem Korps-Generalarzt als Unterapotheker der 
Reserve in Vorschlag gebracht. Dieser fertigt ihnen als Berechtigungs- 
nachweis zum Uebertritt in die Reserve als Unterapotheker ein 
Qualifikationsattest aus. 
Pharmazeuten, welche während ihrer Dienstzeit in der Militär-Apo- 
theke keine Aussicht geben, die nöthige Qualifikation zu erlangen, werden 
zur Ausbildung mit der Waffe ihrem Truppentheil überwiesen. 
Derartige Versetzungen beantragt der Korps-Generalarzt und ver- 
fügt das Generalkommando unter Anzeige an das Kriegsministerium. 
4. Pharmazeuten des Beurlaubtenstandes. 
§. 5. Pharmazeuten, welche erst während ihres Reserve-Verhältnisses 
die Approbation erlangen, können jederzeit bei dem Generalarzte, in dessen 
Korpsbezirk sie zur Zeit der Ableistung ihres aktiven Dienstes mit der 
Waffe standen, ihr Gesuch um Ausstellung des Qualifikations-Attestes zum 
Unterapotheker der Reserve einbringen. 
Wesentlich einwirkend bei Beurtheilung des Gesuches ist die im 
aktiven Dienste erworbene Qualifikation. Reserve= oder Landwehr- 
Offiziere, welche nach bestandener Approbationsprüfung den Uebertritt in 
den Apothekerdienst nachsuchen, kommen um Ernennung zu Garnisons- 
Apothekern der Reserve ein. 
Bessitzen Offiziere oder Mannschaften des Beurlaubtenstandes die Appro- 
bation als Apotheker, so ist dies in den Militärpapieren, Stammlisten 2c. 
vorzumerken. 
5. Wahl der für den aktiven Dienst vorgemerkten Unter- 
Apotheker zu Garnisons-Apothekern. 
§. 7. Der zur Beförderung im aktiven Dienste vorgemerkte Unter- 
apotheker der Reserve (§. 3) wird bei Abgang von Garnisons-Apothekern 
vom Generalkommando eingezogen und kann nach sechs= bis acht- 
wöchentlicher Dienstleistung zur Wahl als Garnisons-Apotheker bean- 
tragt werden. 
Der dem Aspiranten vorgesetzte Chefarzt stellt, nachdem er den Garni- 
sons-Apotheker angehört, bei dem treffenden Divisionsarzte, unter Vorlage 
der Qualifikation, den Antrag. Letzterer verfährt nach §. 6 u. f. „Sani- 
täts-Korps“, wobei er nebst den Aerzten auch die zum Wahlbezirk gehörigen 
Garnisons-Apotheker des aktiven Dienststandes beizieht. 
Die Erklärung des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs, daß nichts Nach- 
theiliges gegen den Aspiranten vorliege, wird dem Wahlprotokolle beigelegt. 
Was bezüglich der Zurückstellung, der Würdigkeits-Erklärung, des 
Verhaltens bei Meinungsverschiedenheit, Feststellung der Anciennetät, bei 
den Aerzten bestimmt worden, findet hier gleiche Anwendung. 
6. Wahl der Unter-Apotheker des Beurlaubtenstandes zu 
Garnisons-Apothekern. 
§. 8. Unter-Apotheker des Beurlaubtenstandes können, wenn sie 
sreiwillig, oder bei stattgehabter Einziehung aus der Reserve sechs bis
	        
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