78 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
3. Nicht auf Beförderung dienende Pharmazeuten
8. 4 verhalten sich bezüglich ihres Diensteintrittes nach 8. 3 und
werden, ihre Qualifikation vorausgesetzt, vom Chefarzte, nach Anhörung
des Garnisons-Apothekers, dem Korps-Generalarzt als Unterapotheker der
Reserve in Vorschlag gebracht. Dieser fertigt ihnen als Berechtigungs-
nachweis zum Uebertritt in die Reserve als Unterapotheker ein
Qualifikationsattest aus.
Pharmazeuten, welche während ihrer Dienstzeit in der Militär-Apo-
theke keine Aussicht geben, die nöthige Qualifikation zu erlangen, werden
zur Ausbildung mit der Waffe ihrem Truppentheil überwiesen.
Derartige Versetzungen beantragt der Korps-Generalarzt und ver-
fügt das Generalkommando unter Anzeige an das Kriegsministerium.
4. Pharmazeuten des Beurlaubtenstandes.
§. 5. Pharmazeuten, welche erst während ihres Reserve-Verhältnisses
die Approbation erlangen, können jederzeit bei dem Generalarzte, in dessen
Korpsbezirk sie zur Zeit der Ableistung ihres aktiven Dienstes mit der
Waffe standen, ihr Gesuch um Ausstellung des Qualifikations-Attestes zum
Unterapotheker der Reserve einbringen.
Wesentlich einwirkend bei Beurtheilung des Gesuches ist die im
aktiven Dienste erworbene Qualifikation. Reserve= oder Landwehr-
Offiziere, welche nach bestandener Approbationsprüfung den Uebertritt in
den Apothekerdienst nachsuchen, kommen um Ernennung zu Garnisons-
Apothekern der Reserve ein.
Bessitzen Offiziere oder Mannschaften des Beurlaubtenstandes die Appro-
bation als Apotheker, so ist dies in den Militärpapieren, Stammlisten 2c.
vorzumerken.
5. Wahl der für den aktiven Dienst vorgemerkten Unter-
Apotheker zu Garnisons-Apothekern.
§. 7. Der zur Beförderung im aktiven Dienste vorgemerkte Unter-
apotheker der Reserve (§. 3) wird bei Abgang von Garnisons-Apothekern
vom Generalkommando eingezogen und kann nach sechs= bis acht-
wöchentlicher Dienstleistung zur Wahl als Garnisons-Apotheker bean-
tragt werden.
Der dem Aspiranten vorgesetzte Chefarzt stellt, nachdem er den Garni-
sons-Apotheker angehört, bei dem treffenden Divisionsarzte, unter Vorlage
der Qualifikation, den Antrag. Letzterer verfährt nach §. 6 u. f. „Sani-
täts-Korps“, wobei er nebst den Aerzten auch die zum Wahlbezirk gehörigen
Garnisons-Apotheker des aktiven Dienststandes beizieht.
Die Erklärung des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs, daß nichts Nach-
theiliges gegen den Aspiranten vorliege, wird dem Wahlprotokolle beigelegt.
Was bezüglich der Zurückstellung, der Würdigkeits-Erklärung, des
Verhaltens bei Meinungsverschiedenheit, Feststellung der Anciennetät, bei
den Aerzten bestimmt worden, findet hier gleiche Anwendung.
6. Wahl der Unter-Apotheker des Beurlaubtenstandes zu
Garnisons-Apothekern.
§. 8. Unter-Apotheker des Beurlaubtenstandes können, wenn sie
sreiwillig, oder bei stattgehabter Einziehung aus der Reserve sechs bis