Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 79 
acht Wochen in einer Militär-Apotheke Dienste leisten, das hiefür nöthige 
Zeugniß erwerben. . 
Bei freiwilliger Dienstleistung erhalten sie, wenn ihrem Gesuche (auch 
für das mobile Verhältniß) eine Folge gegeben werden kann, die Bezüge 
eines Portepeefähnrichs; die abgeleistete Dienstzeit wird auf ihre Uebungs- 
pflicht in der Reserve angerechnet. 
Einschlägige Gesuche gehen durch das Landwehr-Bezirks-Kommando 
an den Korps-Generalarzt. 
Hat der Unter-Apotheker das Qualifikations-Zeugniß des Chefarztes, 
und die Würdigkeits-Erklärung des Kommandanten rc. erworben, so erfolgt 
2 Vorshlas zur Wahl als Garnisons-Apotheker des Beurlaubtenstandes 
nach 8. 7. 
Reserve-Off ziere bedürfen weder der Wahl noch der Würdigkeits- 
Erklärung; das Kriegsministerium entscheidet über die Genehmigung zum 
Uebertritt. 
Das Generalkommando kann solche Offiziere nach erfolgtem Uebertritt 
zu vierwöchentlicher Dienstleistung mit den Kompetenzen eines Garnisons-= 
Apothekers je nach Bedarf einziehen. 
VI. Ergänzung der Militär-Veterinäre. 
(Dienstverhältnisse in der königl. bayer. Armee. Militär-Beterinäre. München 1873. 
V. Bl. 1873, Nr 47.) 
1. Zugang der Veterinäre. 
§. 2. Die Veterinäre ergänzen sich ausschließlich aus Thier- 
ärzten, welche die Thierarzneischule absolvirt haben, vorausgesetzt, daß 
sie die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst besitzen, und 
zwar aus: 
a) solchen, welche Anspruch machen, bei entstehender Vakanz in den 
aktiven Dienst auf Beförderung übertreten zu dürfen, und 
b) solchen, die in Erfüllung ihrer allgemeinen Dienstpflicht begriffen 
in 
Thierärzte, welche ihre einjährige aktive Dienstzeit in dieser Eigen- 
schaft ableisten, heißen einjährig-freiwillige Veterinäre. 
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit dürfen die General-Kommandos 
einjährig-freiwillige Veterinäre innerhalb des Etats berittener Truppen- 
theile in Verpflegung aufnehmen lassen. 
Die Bestimmungen über Bekleidung und Verpflegung Einjährig-Frei- 
williger gelten auch für die Veterinäre. « 
Bei Einstellung derselben in einen Truppentheil ist Bedacht da- 
rauf zu nehmen, daß sie hinreichend beschäftigt werden können. 
2. Auf Beförderung dienende Veterinäre. 
§. 3. Veterinäre, welche die Approbation besitzen und auf Beför- 
derung dienen wollen, wenden sich zunächst bei dem Korps-Stabs-Veterinär 
desjenigen Armee-Korps, zu dessen Dienstbereich der Truppentheil gehört, 
in welchen sie eintreten wollen.
	        
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