III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 81
4. Thierärzte des Beurlaubtenstandes.
§. 5. Thierärzte, resp. Aspiranten, welche erst während ihres Reserve-
oder Landwehr-Verhältnisses die Approbations-Prüfung bestanden haben,
können jederzeit durch Vermittlung ihres Landwehr-Bezirks-Kommandos
bei jenem General-Kommando, in dessen Korpsbezirk sie zur Zeit der
Ableistung ihres aktiven Dienstes mit der Waffe gestanden, um Ausstellung
des Qualifikations-Attestes zum Unterveterinär der Reserve beziehungsweise
der Landwehr nachsuchen.
Reserve= oder Landwehr-Offiziere, welche nach bestandener Appro-
bations-Prüfung um Uebertritt zum Veterinärdienst nachsuchen, kommen,
und zwar Premierlieutenants um Ernennung als Veterinäre I. Klasse,
Sekondlieutenants als Veterinäre II. Klasse ein. Der Rang eines Veterinärs
I. Klasse wird nur Gesuchstellern, welche die Staatsprüfung bestanden
haben, verliehen.
Wenn Offiziere oder Mannschaften des Beurlaubtenstandes die Appro-
bation als Thierarzt besitzen, so ist dies in den Personal-Papieren,
Stammlisten 2c. anzumerken. Wenn approbirte Thierärzte ihre gesammte
einjährige Dienstzeit mit der Waffe abgeleistet haben, so wird dieß
in den Militärpapieren speziell bemerkt.
5. Wahl der für den aktiven Dienststand in Vormerkung
genommenen Unterveterinären zu Veterinären II. Klasse.
§. 7. Nach dreimonatlicher veterinärer Dienstleistung bei der
Truppe können Unterveterinäre des aktiven Dienststandes beziehungsweise
solche, welche für den aktiven Dienststand vorgemerkt sind und wegen er-
ledigter Stelle zum Dienste eingezogen waren, zur Wahl als Veterinäre
II. Klasse beantragt werden.
Der Vorschlag gelangt auf Antrag des rangältesten Veteri-
närs durch das Regiments-Kommando auf dem Dienstwege an das vor-
gesetzte General-Kommando.
Wird der Unterveterinär von dem Kommandeur oder rangältesten
Veterinär des Truppentheils nicht geeignet zur Beförderung be-
funden, so wird das Sachverhältniß durch den Militär-Vorgesetzten an das
Kriegs-Ministerium berichtet.
Dießbezügliche Schriftstücke werden dem Wahlprotokolle, in welchem
der Zurückgestellten zu erwähnen ist, beigelegt.
Die Wahl erfolgt in einer durch den Korps-Stabsveterinär anzube-
raumenden Versammlung, zu welcher alle am Sitze des General-Komman-
dos stehenden Militärveterinäre im Offiziersrang beigezogen werden. Der
Korps-Stabsveterinär nimmt über den Verlauf der Wahlverhandlung ein
Protokoll auf und leitet es den außerhalb des Wahlortes garnisonirenden
Militärveterinären des Korpsbezirks zu. Dem Wahlprotokolle wird die
Erklärung des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs, daß gegen den Aspiranten
nichts Nachtheiliges vorliege, beigelegt.
Stimmen die Veterinäre zur Wahl, so unterzeichnen sie das
Protokoll; wenn nicht, so fügen sie denselben ihre Gründe bei. Im
Uebrigen siehe §. 6 „Sanitäts-Korps.“
Reinhard, Heerwesen. 6