82 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
6. Wahl der Unterveterinäre des Beurlaubtenstandes zu
Veterinären II. Klasse.
§. 8. Unterveterinäre des Beurlaubtenstandes erwerben das für
die Wahl erforderliche Zeugniß von Seite des Regiments-Kom-
mandeurs durch eine sechs= bis achtwöchentliche veterinäre Dienstleistung
bei der Truppe (entweder freiwillig oder bei stattgehabter Einziehung aus
der Reserve).
Im ersten Falle erhalten sie, wenn ihrem Gesuche aus Bedarfsrück-
sichten (auch für das mobile Verhältniß) Folge gegeben werden kann,
die Bezüge eines Portepeefähnrichs; die abgeleistete Dienstzeit wird ihnen
auf ihre Uebungspflicht in der Reserve angerechnet.
Freiwillige Anmeldungen gelangen durch das Landwehr-Bezirks-Kom-
mando an das General-Kommando, welches die Verwendung des Gesuch-
stellers bei jenem Truppentheile verfügt, wo sich der Bedarf geltend macht.
Sobald der Unterveterinär das Qualifikations-Zeugniß des rang-
ältesten Veterinärs des Truppentheils und die Würdigkeits-Erklärung des
Regiments-Kommandeurs erworben hat, erfolgt dessen Vorschlag zur Wahl
als Veterinär II. Klasse des Beurlaubtenstandes nach §. 7.
Reserve= und Landwehr-Offiziere, welche den Uebertritt als Veterinär
II. beziehungsweise I. Klasse nachsuchen, bedürfen weder der Wahl noch
der Würdigkeits-Erklärung; die Genehmigung liegt im Entscheide des
Kriegsministeriums.
VII. Ergänzung des Administrationspersonals.
(Allerhöchste Entschließung vom 22. Juni 1869. V. Bl. 23.)
a) Allgemeine Bestimmungen.
§. 1. Zu oberen Militär-Beamten in der Verwaltungsbranche können
ernannt, resp. befördert werden:
a) Offiziere, Aerzte, Portepeefähnriche, dann Militärbeamte des
Justizdienstes der aktiven Armee, sowie obere Civilbeamte der
Militärverwaltung im Kanzleidienste;
b) Reserve= und Landwehr-Offtziere sowie Vizefeldwebel des Beur-
laubtenstandes;
J%) Rechtspraktikanten, welche die praktische Prüfung für den Staats-
dienst befriedigend bestanden haben;
d) Finanzdienst-Aspiranten, welche das Gymnasial-Absolutorium
erlangt und die Prüfung für den niedern Finanzdienst mindestens
mit der Note II bestanden haben;
e) die aus der aktiven Armee hervorgehenden Militär-Verwaltungs-
Aspiranten;
und gemäß allerhöchster Verordnung vom 24. Dezember 1875
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1) felddienstunfähige, jedoch noch weiter verwendbare, verdiente
Offiziere und
9) civilversorgungsberechtigte Militärpersonen der Unterklassen.
Ausnahmsweise können auch im Civilstaatsdienste bereits angestellte
Beamte bei besonderer Befähigung für den Militär-Verwaltungsdienst in
provisorischer und definitiver Eigenschaft zur Ernennung als Militär-Ver-
waltungs-Beamte gelangen.