Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

82 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
6. Wahl der Unterveterinäre des Beurlaubtenstandes zu 
Veterinären II. Klasse. 
§. 8. Unterveterinäre des Beurlaubtenstandes erwerben das für 
die Wahl erforderliche Zeugniß von Seite des Regiments-Kom- 
mandeurs durch eine sechs= bis achtwöchentliche veterinäre Dienstleistung 
bei der Truppe (entweder freiwillig oder bei stattgehabter Einziehung aus 
der Reserve). 
Im ersten Falle erhalten sie, wenn ihrem Gesuche aus Bedarfsrück- 
sichten (auch für das mobile Verhältniß) Folge gegeben werden kann, 
die Bezüge eines Portepeefähnrichs; die abgeleistete Dienstzeit wird ihnen 
auf ihre Uebungspflicht in der Reserve angerechnet. 
Freiwillige Anmeldungen gelangen durch das Landwehr-Bezirks-Kom- 
mando an das General-Kommando, welches die Verwendung des Gesuch- 
stellers bei jenem Truppentheile verfügt, wo sich der Bedarf geltend macht. 
Sobald der Unterveterinär das Qualifikations-Zeugniß des rang- 
ältesten Veterinärs des Truppentheils und die Würdigkeits-Erklärung des 
Regiments-Kommandeurs erworben hat, erfolgt dessen Vorschlag zur Wahl 
als Veterinär II. Klasse des Beurlaubtenstandes nach §. 7. 
Reserve= und Landwehr-Offiziere, welche den Uebertritt als Veterinär 
II. beziehungsweise I. Klasse nachsuchen, bedürfen weder der Wahl noch 
der Würdigkeits-Erklärung; die Genehmigung liegt im Entscheide des 
Kriegsministeriums. 
VII. Ergänzung des Administrationspersonals. 
(Allerhöchste Entschließung vom 22. Juni 1869. V. Bl. 23.) 
a) Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. Zu oberen Militär-Beamten in der Verwaltungsbranche können 
ernannt, resp. befördert werden: 
a) Offiziere, Aerzte, Portepeefähnriche, dann Militärbeamte des 
Justizdienstes der aktiven Armee, sowie obere Civilbeamte der 
Militärverwaltung im Kanzleidienste; 
b) Reserve= und Landwehr-Offtziere sowie Vizefeldwebel des Beur- 
laubtenstandes; 
J%) Rechtspraktikanten, welche die praktische Prüfung für den Staats- 
dienst befriedigend bestanden haben; 
d) Finanzdienst-Aspiranten, welche das Gymnasial-Absolutorium 
erlangt und die Prüfung für den niedern Finanzdienst mindestens 
mit der Note II bestanden haben; 
e) die aus der aktiven Armee hervorgehenden Militär-Verwaltungs- 
Aspiranten; 
und gemäß allerhöchster Verordnung vom 24. Dezember 1875 
.-Bl. 74 
1) felddienstunfähige, jedoch noch weiter verwendbare, verdiente 
Offiziere und 
9) civilversorgungsberechtigte Militärpersonen der Unterklassen. 
Ausnahmsweise können auch im Civilstaatsdienste bereits angestellte 
Beamte bei besonderer Befähigung für den Militär-Verwaltungsdienst in 
provisorischer und definitiver Eigenschaft zur Ernennung als Militär-Ver- 
waltungs-Beamte gelangen.
	        
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