222 5. Abschnitt. Vor und nach Algeciras. 1905—1908.
Vorbehalte, daß diese Aktion diejenigen Rechte intakt läßt, welche Groß-
britannien kraft der Verträge, der Abkommen und Bräuche in Marokko
genießt, unter Einschluß der Küstenschiffahrt zwischen den marokkanischen
Häfen, zu der die englischen Schiffe seit 1901 berechtigt sind. — Ihrer-
seits wird die britische Regierung die Rechte achten, welche Frankreich
kraft der bestehenden Rechte, Verträge, Abkommen und Bräuche in
Agppten genießt, einschließlich des Rechtes der Küstenschiffahrt.
Beide Mächte bekennen sich gleichermaßen zum Grundsatze der
Bandelefreiheit in Agppten wie in Marokko. Sie erklären, daß sie keine
Ungleichheit dulden werden, weder in der Festsetzung der Zollrechte,
noch bei anderen Abgaben, noch in der Festsetzung der Eisenbahntarife.
Diese gegenseitige Berpflichtung gilt zunächst für dreißig Jahre.
Die britische Regierung erklärt, daß sie ihren Einfluß aufbieten wird
dahin, daß die augenblicklich in ägyptischen Diensten befindlichen fran-
zösischen Beamten nicht in ungünstigere Berhältnisse versetzt werden als
die der entsprechenden englischen Beamten. — Frankreich verpflichtet
sich zum gleichen in Marokko.
Zur Sicherung der freien Passage des Suezkanales erklärt die britische
NRegierung, daß sie an den Festsetzungen des Vertrages vom 29. Oktober
1888 festhält (es folgen Einzelbestimmungen).
Um die freie Passage der Meerenge von Gibraltar zu sichern, kommen
die beiden Regierungen überein, nicht zuzulassen, daß irgendwelche Be-
festigungen oder strategischen Werke dort errichtet werden: in dem Be-
reiche der marokkanischen Küste, welcher zwischen Melilla und den Ge-
birgszügen liegt, welche das rechte Ufer des Sebuflusses beherrschen.
Immerhin gilt das nicht für die Küstenpunkte, welche von Spanien an
der marokkanischen Mittelmeerküste besetzt sind.
Die beiden Regierungen, beseelt von aufrichtig freundschaftlichen
Gefühlen für Spanien, wie sie sind, wenden ihre besondere Aufmerksam--
keit den Interessen zu, welche sich für Spanien aus seiner geographischen
Lage und seinem Gebietsbesitze an der marokkanischen Mittelmeerküste
ergeben. In dieser Hinsicht wird die französische Regierung sich mit der
spanischen Regierung verständigen. — Das Ergebnis dieser Verständi-
gung zwischen Frankreich und Spanien wird der britischen Regierung
mitgeteilt werden.
Die beiden Regierungen kommen überein, sich gegenseitig den Bei-
stand ihrer Diplomatie zu leihen: für die Durchführung der Bestimmungen
dieser Erklärung hinsichtlich Agpptens und Marokkos. —
Am 7. Oktober wurde das am Tage vorher unterzeichnete französisch-
spanische Abkommen veröffentlicht, und zwar in Gestalt der folgenden
Erklärung: