Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

588 Erster Theil. Zehnter Titel. 
genen Besitzer herleitet oder bei Herleitung seines Rechts von diesem Besitzer nachweist, daß derselbe 
gestorben oder rechtskräftig für todt erklärt worden ist °42). 
#§. 2. Zur Begründung des Antrages, das Aufgebot (§. 1) zu erlassen, muß der Besitzer au- 
ßer dem in der Ordre v. 9. Mai 1839 unter 1, Nr. 2 vorgeschriebenen Nachweise entweder die Ur- 
kunde, durch welche der zuletzt eingetragene Besitzer das Grundstück veräußert hat, oder dessen Ein- 
willigung in die beantragte Umschreibung des Besitztitels in beglaubter Form beibringen, oder den Be- 
weis führen, daß der zuletzt eingetragene Besitzer vor länger als einem Jahre gestorben oder rechts- 
krästig für todt erklärt worden ist. 
s. 3. Sind von dem Extrahemen Eigenthumsprätendenten angezeigt worden, welche aus dem Hy- 
pothekenbuche nicht ersichtlich sind, so muß denselben der zur Anmeldung der Ansprüche anberaumte 
Termin, sofern ihr Aufenthalt bekanm ist, durch besondere Erlasse, sonst aber durch namentliche Auf- 
sorderung in der Ediktalladung (§8. 100 u. f., Tit. 51 der Prozeßordn.) mit der Verwarnung bekannt 
gemacht werden, daß, wenn sie sich nicht spätestens im Termine melden und ihr Widersprucherecht 
bescheinigen, die Eintragung des Besitztitels für den Extrahenten erfolgen werde, und ihnen üÜberlassen 
bleibe, ihre Ansprüche in einem besondern Prozesse zu verfolgen ½°5). 
§. 4. Nach rechtskräftig erfolgter Präklusion der nicht erschienenen, nach Beseitigung des Wider- 
spruchs der erschienenen Eigenthumsprätendenten ist die Berichtigung des Besitztitels für den Extrahen-- 
ten auf dessen Antrag zu bewirken, ohne daß es der Eintragung der Vorbesitzer bedarf. 
Es werden jedoch durch diese Präklusion diejenigen Hindernisse der Eintragung des Besitztitels 
nicht beseitigt, welche sich aus der zweiten Rubrik des Hypothekenbuchs ergeben 153). 
§. 5. Zu den Fällen, in welchen ein Grundbesitzer zur Berichtigung seines Besitztitels nach Maß- 
gabe der Ordre vom 6. Oktober 1833 angehalten werden muß, ist die Hypothekenbehörde ermächtigt, 
einen Anwalt zu bestellen, welcher auf Kosten des Verpflichteten das Aufgebot in Antrag bringt und 
die Berichtigung des Besitztitels betreibt. 
5. 15. Alle Willenserklärungen und Verträge, wodurch über das Ei enthum 
eines Grundstücks etwas verfügt wird, müssen gerichtlich, oder von einem Notario 
ausgenommen werden. 
5. G. v. 23. April 1821, wegen Aufhebung der Verlautbarung der Verträ- 
ge über unbewegliche Güter½). (G.S. S. 43.) 
Um die Eintragung ins Hypothekenbuch aus Verträgen über die Veräußerung des Eigenthums 10%5), 
  
142) (4. A.) Das Aufgebot dient in den Fällen, welche das Gesetz vor Augen hat, dazu, in ge- 
wissem Umfange den Mängeln der Erwerbsdokumente abzuhelfen, und unterscheidet sich eben deswegen 
von jedem andern Aufgebote dadurch, daß die Präklusion nur die Berichtigung des Besitztitels für den 
Provokanten möglich macht, den angezeigten Eigenthumsprätendenten aber Überlassen bleibt, ihre An- 
sprüche besonders geltend zu machen. Das Aufgebot ist auch nicht auf die Präklufion der Zwischen- 
besitzer beschränkt, mithin ist die Provokation nicht von dem Nachweise abbängig, daß Besitzverände- 
rungen stattgefunden haben, also uneingeragene Zwischenbesitzer vorhanden sind. Erk. des Obertr. v. 
16. Jan. 1857 (Entsch. Bd. XXXV. S. 225). 
15) Die Ladung hat hiernach nicht die Wirkung einer provocatio ad agendum. 
15) Wohl aber wird der Präklusion der Realprätendenten eines Grundstücks auch gegen den- 
jenigen, welcher sich im vollständigen Besitze des Grundstücks befindet, Wirkung beigelegt. Pr. des 
Obertr. vom 20. Febr. 1852 (Emsch. Bd. XXII, S. 214). 
16) Nicht zu übersehen ist, daß dieses Gesetz sich nur auf den §. 15. d. T. bezieht und lediglich 
die Beglaubigung der Erwerbstitel zum Zwecke der Einragung im Hypothekenbuche betrifft. Dader 
würde es ein schon vorgekommener ZJrrthum sein, die Anwendbarkeit der Vorschrist auch auf diejenigen 
besonderen Rechtsgeschäfte, für welche in dem A. L.N. die gerichtliche Form zur Gültigkeit vorgeschrie- 
ben ist, z. B. auf Schenkungen, anzunehmen. Hinsichtlich der Verträge über Bestellung eines nutz- 
baren Pfandrechts enthält das Gesetz selbst im K. 4 die Erinnerung. Vergl. auch das R. v. 22. Aug. 
1823 (Jahrb. Bd. XXII, S. 76). — (3. A.) Andererseits beschränkt sich auch die durch dieses Gesesz 
vorgeschriebene Beglaubigung durch einen inländischen Richter oder Notar auf die hier genanunten 
Gattungen von Verträgen, welche bis dahin vor dem Nichter der Sache vollzogen oder verlautbart 
werden mußten. Die durch dieses Gesetz bewirkte Veränderung besteht also darin, 3) daß an die Stelle 
des Richters der Sache jeder inländische Richter oder Notar trin, und b) daß eine bloße Beglaubigung 
der Unterschriften genügt. Auf Urkunden, welche auch vorher keiner Vollziehung oder Berlautbarung
	        
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