Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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7) das Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869., 
8) das Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel- 
ordnung, der Nürnberger Wechselnovellen und des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze, vom 5. Juni 1869., 
9) das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, 
vom 21. Juni 1869., 
10) das Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher 
und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869., 
11) das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen 
und Unterstützungen an Militairpersonen der Unterklassen der vormaligen 
Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen, 
vom 3. März 1870., 
12) das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- 
standes von Bundesangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870; 
ferner: 
II. am 1. Juli 1871: 
das Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870; 
III. am 1. Januar 1872: 
1) das Gesetz über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870., 
2) das Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1870. 
§. 3. 
Das Gesetz vom 8. November 1867., betreffend die Organisation der 
Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, tritt 
mit dem Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes in Kraft. Der §. 24. 
erhält jedoch folgenden Zusatz: 
Die durch den ersten Absatz begründete Zuständigkeit des Preußischen 
Obertribunals geht vom 1. Juli 1871. an auf das Bundes-Oberhandels- 
gericht über. Wird in den an dasselbe gelangenden Sachen eine Mit- 
wirkung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so ist zu deren Vertretung 
von dem Präsidenten des Bundes-Oberhandelsgerichts ein Mitglied des 
letzteren, ein in Leipzig angestellter Staatsanwalt oder ein dort wohnen- 
der Advokat zu ernennen. 
  
  
§. 4. 
Das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869. tritt 
am 1. Juli 1871. in Kraft. 
Der Königlich Bayerischen Staatsregierung bleibt überlassen, diejenigen 
anderen Behörden zu bezeichnen, welche bei Anwendung der im §. 18. dieses 
Gesetzes erwähnten Vorschriften an die Stelle der Zollbehörden zu treten haben. §. 5.
	        
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