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§. 10.
Das Gesetz vom 11. Juni 1870., betreffend die Kommanditgesellschaften
auf Aktien und die Aktiengesellschaften, erlangt vom Tage der Wirksamkeit des
gegenwärtigen Gesetzes an mit nachstehenden Vorschriften Geltung:
Die bis zu dem bezeichneten Tage vollzogenen Eintragungen in dem von
den Bayerischen Bezirksgerichten geführten besonderen Register für Aktien-
gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht in
Handelsgeschäften besteht, gelten als Eintragungen im Handelsregister,
und bleiben in Wirksamkeit, auch wenn die Voraussetzungen nicht vor-
handen sind, welche nach dem Gesetze vom 11. Juni 1870. für die Er-
richtung der Gesellschaft erforderlich sein würden.
§. 11.
Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen,
musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, vom 11. Juni 1870. tritt
am 1. Januar 1872. in Wirksamkeit, unbeschadet der fortdauernden Geltung
des Artikels 68. des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Urheberrechte an
literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 28. Juni 1865.
§. 12.
Die in den §§. 3. 8. und 9. getroffenen Abänderungen der dort bezeich-
neten Gesetze finden im ganzen Reiche Anwendung, die Bestimmung im letzten
Absatze des §. 8. auch in denjenigen Fällen, in welchen vor Erlaß dieses Ge-
setzes unzulässige Abgaben von der Flößerei durch Kaiserliche Verordnung außer
Hebung gesetzt worden sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. April 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).