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Bundes-Gesetzblatt
des Deutschen Bundes.
No. 18.
(Nr. 633.) Gesetz, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der durch
den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben. Vom 26. April 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Der Bundeskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung der durch den Krieg
veranlaßten außerordentlichen Ausgaben des Norddeutschen Bundes über die
durch die Gesetze vom 21. Juli und 29. November 1870. (Bundesgesetzbl. S. 491.
und 619.) festgestellten Beträge von 120 und 100 Millionen Thaler hinaus
weitere Geldmittel bis zur Höhe von 120 Millionen Thaler im Wege des
Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er
zur Beschaffung von 120 Millionen Thaler erforderlich sein wird, eine verzinsliche,
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.)
zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
§. 2.
Die Umlaufszeit der Schatzanweisungen kann auf einen längeren Zeitraum
als den eines Jahres festgesetzt, auch können denselben nach Anordnung des
Bundeskanzlers besondere Zinsscheine beigegeben werden.
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen,
sowie die zugehörigen Zinskupons, können sämmtlich oder theilweise auf auslän-
dische oder auch nach einem bestimmten Werthverhältniß gleichzeitig auf in- und
ausländische Währungen, sowie im Auslande zahlbar gestellt werden.
Die Festsetzung des Werthverhältnisses, sowie der näheren Modalitäten
für Zahlungen im Auslande, bleibt dem Bundeskanzler überlassen.
Bundes-Gesehbl. 1871. *23 Im
Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1871.