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Im Uebrigen finden auf die Anleihe und auf die Schatzanweisungen die
Bestimmungen des angezogenen Gesetzes vom 21. Juli 1870. (Bundesgesetzbl.
S. 491.) Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. April 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 634.) Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36. der Verfassung
des Deutschen Reichs sind, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes
für Zoll- und Steuerwesen, folgenden Direktivbehörden und Hauptämtern die
nachbenannten Beamten als Vereinsbeamte beigeordnet worden, und zwar:
I. als Vereinsbevollmächtigter:
der Königlich Preußischen Provinzial- Steuerdirektion zu Hannover, der
Großherzoglich Oldenburgischen Kammer, Zolldepartement zu Oldenburg
und der Herzoglich Braunschweigischen Zoll- und Steuerdirektion zu
Braunschweig an Stelle des aus dem Vereinsdienst geschiedenen Groß-
herzoglich Hessischen Ober - Steuerrathes Fabricius der Großherzoglich
Hessische Ober-Steuerrath Giller mit dem Wohnsitz in Hannover;
II. als Vereinskontroleure:
A. im Königreich Preußen:
1) den Hauptämtern zu Berlin und Frankfurt a. O. an Stelle des in den
Landesdienst zurückberufenen Königlich Sächsischen Zollinspektors Tröger
der Königlich Sächsische Zollinspektor Kerstan mit dem Wohnsitz in
Berlin,
2) den Hauptämtern zu Halle, Halberstadt und Nordhausen der dem Haupt-
amte zu Magdeburg als Vereinskontroleur beigeordnete Königlich Säch-
sische Zollinspektor v. Wachsmann unter Beibehaltung seines Wohnsitzes
in Magdeburg,
3) den Hauptämtern zu Kiel, Rendsburg, Heide und Tönning an Stelle
des als Vereinskontroleur nach Mannheim versetzten Königlich Württem-
bergischen Zollinspektors Hegelmaier der Königlich Württembergische
Zollinspektor Kirn mit dem Wohnsitz in Kiel;
B. im