thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Auspfändung.  Anspruch  a.  d.  Erlös  d.  Mobilien.  87

ädußerung  vermeintlich  fiskalischen  und  königlichen
Eigenthumes  paßt  (val.  Landrecht  Th.  IV  Kap.  IV.
.  2  Nr.  5  in  den  Anmerkungen).

B.  Aehnlich,  wenn  auch  mit  Modifikationen,
gestaltet  sich  die  Sache,  wenn  der  Interventionsanspruch
  statt  auf  ein  Eigenthumsrecht  auf  ein
älteres  und  darum  besseres  Pfandrecht  an  der  versteigerten
  Sache  basirt  werden  will.  Vorausgesetzt
wird  hier,  daß  die  Sache  dem  Schuldner,  welchem
sie  abgepfändet  worden,  auch  wirklich  gehörte,  denn
Komplikationen  eines  fremden  Eigenthumsrechtes
mit  einem  darauf  für  einen  Dritten  lastenden  Pfandrechte
  sind  wohl  sehr  selten  und  ihr  Hereinziehen
würde  zu  weit  führen.  Auch  die  Fälle  eines  vertragsmäßigen
  älteren  Faustpfandes  sollen  unberührt
bleiben,  weil  ein  solches  Pfandrecht  eine  exekutionsweise
  Pfändung  der  Sache  bei  dem  Schuldner  wegen
der  geänderten  Besitzverhältnisse  schwerlich  mehr  eintreten
  lassen  wird  1).

Gewiß  ist  nun  vor  Allem,  daß  derjenige,  zu
Gunsten  dessen  früher  eine  jetzt  für  einen  Dritten
gerichtlich  versteigerte  Sache  gepfändet  worden
war,  kein  Pfandrecht  an  dem  Erlöse  hat,  und
daß  auch  sein  Pfandrecht  an  der  Sache  durch
deren  Verkauf  erloschen  ist,  so  daß  er  auf
Grund  seines  Pfandrechtes  weder  gegen  den  Käufer
  noch  gegen  den  jüngeren  Gläubiger  klagend  auftreten
  kann  (GO.  Kap.  XVIII  §S.  7  Nr.  8).
Nicht  minder  gewiß  ist,  daß  der  jüngere  Gläubiger,

1)  Die  gar  nicht  selten  vorkommenden  Fälle,  wo  ein
älteres,  mit  einem  angeblichen  constitutum  possessorium
  errichtetes  Faustpfandrecht  an  Mobilien,  welche
dem  Schuldner  abgepfändet  wurden,  angesprochen
wird,  hat  der  Herr  Verfasser  wohl  deswegen  außer
Betracht  gelassen,  weil  hierauf  gestützte  Interventionsklagen
  meist  durch  die  Einrede  der  Simulation  oder
die  exceptio  Pauliana  beseitigt  werden.  St.