Auspfändung. Anspruch a. d. Erlös d. Mobilien. 87
ädußerung vermeintlich fiskalischen und königlichen
Eigenthumes paßt (val. Landrecht Th. IV Kap. IV.
. 2 Nr. 5 in den Anmerkungen).
B. Aehnlich, wenn auch mit Modifikationen,
gestaltet sich die Sache, wenn der Interventionsanspruch
statt auf ein Eigenthumsrecht auf ein
älteres und darum besseres Pfandrecht an der versteigerten
Sache basirt werden will. Vorausgesetzt
wird hier, daß die Sache dem Schuldner, welchem
sie abgepfändet worden, auch wirklich gehörte, denn
Komplikationen eines fremden Eigenthumsrechtes
mit einem darauf für einen Dritten lastenden Pfandrechte
sind wohl sehr selten und ihr Hereinziehen
würde zu weit führen. Auch die Fälle eines vertragsmäßigen
älteren Faustpfandes sollen unberührt
bleiben, weil ein solches Pfandrecht eine exekutionsweise
Pfändung der Sache bei dem Schuldner wegen
der geänderten Besitzverhältnisse schwerlich mehr eintreten
lassen wird 1).
Gewiß ist nun vor Allem, daß derjenige, zu
Gunsten dessen früher eine jetzt für einen Dritten
gerichtlich versteigerte Sache gepfändet worden
war, kein Pfandrecht an dem Erlöse hat, und
daß auch sein Pfandrecht an der Sache durch
deren Verkauf erloschen ist, so daß er auf
Grund seines Pfandrechtes weder gegen den Käufer
noch gegen den jüngeren Gläubiger klagend auftreten
kann (GO. Kap. XVIII §S. 7 Nr. 8).
Nicht minder gewiß ist, daß der jüngere Gläubiger,
1) Die gar nicht selten vorkommenden Fälle, wo ein
älteres, mit einem angeblichen constitutum possessorium
errichtetes Faustpfandrecht an Mobilien, welche
dem Schuldner abgepfändet wurden, angesprochen
wird, hat der Herr Verfasser wohl deswegen außer
Betracht gelassen, weil hierauf gestützte Interventionsklagen
meist durch die Einrede der Simulation oder
die exceptio Pauliana beseitigt werden. St.