Volltext : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

438  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  3  114.

die  Verwaltungsgerichte  oder  durch  die  staatlichen  Aufsichtsbehörden.


In  neuester  Zeit  ist  in  manchen  Staaten  —  Bayern,  Württemberg,
  Baden  —  für  größere  Gemeinden  der  Grundsatz  der  Verhältniswahl
  eingeführt  worden!®,

Nur  ganz  ausnahmsweise  ist  von  dem  Grundsatz  der  Wahl
abgegangen  und  die  Bestellung  der  Gemeindebeamten  staatlichen
Organen  übertragen  worden  !’.  Die  Bestellung  des  ländlichen  Gemeindevorstehers
  (Schulzen)  durch  die  Gutsherrschaft  oder  die
Verbindung  des  Schulzenamtes  mit  gewissen  Gütern  (deren  Besitzer
  „Erb-“  oder  „Lehnsschulzen“  hießen)  ist  durch  die  Gesetzgebung
  des  neunzehnten  Jahrhunderts  völlig  beseitigt  worden  !®.

8  114.

Die  Aufsichtsbefugnisse,  welche  dem  Staate  über  die
Gemeinden  zustehen!,  haben  den  Zweck,  die  Gemeindetätigkeit
mit  den  staatlichen  Gesetzen  und  den  Forderungen  des  Staatslebens
  im  Einklang  zu  erhalten.  Die  Handhabung  der  staatlichen
  Aufsicht  liegt  in  den  Händen  der  Staatsverwaltungsbehörden.
An  diese  Aufsichtsbehörden  gehen  alle  Beschwerden  einzelner
gegen  Beschlüsse  und  Verfügungen  der  Gemeindebehörden.  Dieselben
  können  aber  gegen  gesetzwidrige  Beschlüsse  der  Gemeindeorgane
  auch  von  Amts  wegen  einschreiten,  in  einzelnen  Gesetz-16

  Vgl.  bayer.  Gemeindewahlgesetz  vom  15.  Aug:  1908  ;  württ.  GO  Art.
T38.;  bad.  GO  3  19,  46,  StO  3  46.  Vgl.  Piloty  im  JahrbÖffentIR  8  475  ff,
Walz  das.  5  520  ff.

1?  In  Frankfurt  a.  M.  wird  der  erste  Bürgermeister  aus  drei  von  der
Stadtverordnetenversammlung  präsentierten  Kandidaten  vom  Könige  auf
12  Jahre  ernannt  (GVG  $  40)  In  der  Rheinprovinz  wird  das  Amt  des  Gemeindevorstehers
  jetzt  durch  Wahl  besetzt,  doch  fungiert,  wenn  die  Gemeinde
  für  sich  allein  einen  Bürgermeistereibezirk  bildet,  der  Bürgermeister
auch  als  Gemeindevorsteher  (KrÜO  $  23);  in  den  Landbürgermeistereien  wird
der  Bürgermeister  stets  (vom  Oberpräsidenten  der  betreffenden  Provinz)
ernannt,

18  In  den  östlichen  Provinzen  Preußens  allerdings  erst  durch  die  KrO
vom  13.  Dez.  1872  88  36  ff.,  in  Posen  sogar  erst  durch  LGO  SS  82  ff.

ı  Literatur:  Loening,  VR  $$  40,  46;  Schoen,  Enzykl,  (7.  Aufl.)  4  255  fi.;
O.  Mayer,  VR  2  8  59;  Preuß,  Städt.  Amtsrecht  296  ff.,  Art.  Bestätigung  im
Handwörterb.  d.  Kommunalwiss.;  Fleiner,  Institut.  (3.  Aufl.)  116  ff.:  Markull
im  WStVR  2  155  ff.;  A.  W.  Jebens,  Verwaltungsrechtl.  Aufsätze  1ff.,  28  ff.:
v.  Buchka,  Die  Staatsaufsicht  über  die  Kommunalangelegenheiten  der  Städte
in  Preußen,  PrVBl  87  \r.  4,  5,  6.

3  [Mustergültig  sind  Umfang  und  Zweck  der  Staatsaufsicht  über  die
Gemeinden  umgrenzt  durch  die  württembergische  GO  von  1906,  Art.  186
(übereinstimmend  Bad.  StO  von  1910  $  157,  GO  S  181):  „Die...  Aufsicht
der  Staatsbehörden  über  die  Gemeindeverwaltung  beschränkt  sich...  ..  darauf,
daß  1.  die  gesetzlich  den  Gemeinden  zustehenden  Befugnisse  niclıt  überschritten,
  2.  die  gesetzlich  den  Gemeinden  obliegenden  öffentlichen  Verbindlichkeiten
  erfüllt  und  3.  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  bei  der  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  ...  .  beobaclıtet
werden“.  Ganz  ähnlich  auch  bayer.  GO  Art.  157.