Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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Streit,  daß  der  Kläger  beim  Streuholen  die  Zwecke  seines  landwirthschaftlichen  Betriebes
  zu  fördern  beabsichtigte;  deshalb  hafte  auch  die  landwirthschaftliche  Berufsgenossenschaft
  für  die  Folgen  des  Unfalls.

(Rekursentscheidung  1384).

In  einem  andern  Falle  handelte  es  sich  um  Gewinnung  von  Gras  im  Walde.
Eine  landwirthschaftliche  Arbeiterin  hatte  im  Jahre  1893  während  der  Zeit  des
Futtermangels  mit  Erlaubniß  der  Forstverwaltung  in  dem  Staatswalde  Gras  zum
Futtern  des  Viehes  gerupft  und  dabei  einen  Unfall  erlitten.  Die  betreffende  Forstverwaltung
  hatte  die  Waldgrasnutzung  in  den  fiskalischen  Forsten  der  ärmeren  Bevölkerung
  gegen  Entrichtung  einer  Gebühr  von  je  1  Mark  für  den  Grasrupfschein
gestattet.  Der  Inhaber  eines  solchen  Scheines  durfte  während  zweier  Monate  drei
Tage  in  der  Woche  rupfen.  1893  war  diese  Erlaubniß  ohne  Erhöhung  der  Gebühr
auf  den  ganzen  Sommer  verlängert.

Das  Reichsversicherungsamt  hat  angenommen,  daß  es  sich  nicht  um  forstwirthschaftlichen
  Betrieb  handelte,  und  hat  die  landwirthschaftliche  Berufsgenossenschaft
zur  Entschädigung  des  Unfalls  verurtheilt.

Das  R.-V.-A.  führt  aus:  Nach  Lage  der  Sache  könne  es  keinem  Zweifel  unterliegen,
  daß  die  Gestattung  des  Grasrupfens  nicht  im  Interesse  des  Forstfiskus,
sondern  im  Interesse  der  Personen  erfolgt  ist,  welche  des  Grases  für  ihre  landwirthschaftlichen
  Zwecke  bedurften.  Im  vorliegenden  Falle  müsse  die  Gestattung  des
Grasrupfens  als  eine  aus  Rücksichten  des  Gemeinwohles  auf  den  Wald  übernommene
Last  angesehen  werden,  die  außerhalb  des  Betriebszwecks  der  Forstverwaltung  liege.

Anders  würde  der  Fall  zu  entscheiden  sein,  wenn  im  gegebenen  Falle  die  Gewinnung
  von  Gras  aus  dem  Walde  als  eine  innerhalb  des  Betriebszwecks  liegende
Verwerthung  von  Walderzeugnissen  sich  darstelle  und  also  eine  zum  forstwirthschaftlichen
  Betriebe  gehörige  Aberntung  in  Frage  stehe.

(Rekursentscheidung  1385).

II.
Besondere  Fälle:

1.  Zu  welchem  Betriebe  gehört  das  Behauen  und  Aufladen  der
Bäume  auf  einem  landwirthschaftlichen  Grundstücke?

Der  Gutsbesitzer  P.  errichtete  auf  seinem  Gute  einen  Neubau.  Von  einem
anderen  Besitzer  hatte  er  für  diesen  Bau  einige  Stämme  gekauft,  welche  auf  dem
Hofe  des  Verkäufers  standen.  Der  Zimmermeister  O.  hatte  die  Zimmerarbeiten  für
den  Neubau  übernommen  und  hatte  auch  das  Behauen  der  von  P.  gekauften  Stämme
zu  besorgen.  Die  Stämme  sollten  nicht  unmittelbar  zum  Neubau  benutzt,  sondern
nach  einer  Sägemühle  geschafft  und  dort  zu  Brettern  zersägt  werden.  Die  Arbeiter
des  Zimmermeisters  hatten  die  Aufgabe,  die  Stämme  in  einen  transportfähigen
Zustand  zu  bringen  und  zu  verladen.