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Streit, daß der Kläger beim Streuholen die Zwecke seines landwirthschaftlichen Betriebes
zu fördern beabsichtigte; deshalb hafte auch die landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft
für die Folgen des Unfalls.
(Rekursentscheidung 1384).
In einem andern Falle handelte es sich um Gewinnung von Gras im Walde.
Eine landwirthschaftliche Arbeiterin hatte im Jahre 1893 während der Zeit des
Futtermangels mit Erlaubniß der Forstverwaltung in dem Staatswalde Gras zum
Futtern des Viehes gerupft und dabei einen Unfall erlitten. Die betreffende Forstverwaltung
hatte die Waldgrasnutzung in den fiskalischen Forsten der ärmeren Bevölkerung
gegen Entrichtung einer Gebühr von je 1 Mark für den Grasrupfschein
gestattet. Der Inhaber eines solchen Scheines durfte während zweier Monate drei
Tage in der Woche rupfen. 1893 war diese Erlaubniß ohne Erhöhung der Gebühr
auf den ganzen Sommer verlängert.
Das Reichsversicherungsamt hat angenommen, daß es sich nicht um forstwirthschaftlichen
Betrieb handelte, und hat die landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft
zur Entschädigung des Unfalls verurtheilt.
Das R.-V.-A. führt aus: Nach Lage der Sache könne es keinem Zweifel unterliegen,
daß die Gestattung des Grasrupfens nicht im Interesse des Forstfiskus,
sondern im Interesse der Personen erfolgt ist, welche des Grases für ihre landwirthschaftlichen
Zwecke bedurften. Im vorliegenden Falle müsse die Gestattung des
Grasrupfens als eine aus Rücksichten des Gemeinwohles auf den Wald übernommene
Last angesehen werden, die außerhalb des Betriebszwecks der Forstverwaltung liege.
Anders würde der Fall zu entscheiden sein, wenn im gegebenen Falle die Gewinnung
von Gras aus dem Walde als eine innerhalb des Betriebszwecks liegende
Verwerthung von Walderzeugnissen sich darstelle und also eine zum forstwirthschaftlichen
Betriebe gehörige Aberntung in Frage stehe.
(Rekursentscheidung 1385).
II.
Besondere Fälle:
1. Zu welchem Betriebe gehört das Behauen und Aufladen der
Bäume auf einem landwirthschaftlichen Grundstücke?
Der Gutsbesitzer P. errichtete auf seinem Gute einen Neubau. Von einem
anderen Besitzer hatte er für diesen Bau einige Stämme gekauft, welche auf dem
Hofe des Verkäufers standen. Der Zimmermeister O. hatte die Zimmerarbeiten für
den Neubau übernommen und hatte auch das Behauen der von P. gekauften Stämme
zu besorgen. Die Stämme sollten nicht unmittelbar zum Neubau benutzt, sondern
nach einer Sägemühle geschafft und dort zu Brettern zersägt werden. Die Arbeiter
des Zimmermeisters hatten die Aufgabe, die Stämme in einen transportfähigen
Zustand zu bringen und zu verladen.