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auf welchen die Mannichfaltigkeit und Selbständigkeit
der Entwickelung zulässig und erspriesslich ist.“
Nicht nur die Entstehung, sondern auch der Inhalt
der Reichsverfassungs-Urkunde reden eine deutliche
Sprache. Wenn wir daran festhalten, dass vor dem
1. Juli 1867 bezw. — für Süddeutschland — vor dem
1. Januar 1871 die deutschen Staaten den gesamten
Umfang der Staatsgewalt besassen, so bedurfte es einer
generellen Klausel, einer allgemeinen, die Fülle der
Staatszwecke erfassenden Ermächtigung, durch die dem
norddeutschen Bunde bezw. später dem Deutschen
Reiche die gesamte Kompetenz der Staatsgewalt übertragen
wurde, bedurfte es spezieller Bestimmungen,
durch welche den einzelnen Staaten gewisse Kompetenzen
gewahrt blieben. Statt dessen finden wir gerade
umgekehrt, dass der Gesamtstaatsgewalt nur durch
spezialisirte Klauseln nur gewisse materielle und formelle
Hoheitsrechte übertragen wurden. Es würde
unter der Annahme, dass alle (den Einzelstaaten nicht
ausdrücklich vorbehaltenen Hoheiten und Rechte auf
das Reich übergegangen seien, eine sachliche Abgrenzung
der Befugnisse der Einzelstaaten auf Grund der Reichsverfassung,
die die Befugnisse des Reiches, nicht die
der Gliedstaaten ausdrücklich präzisirt, vollkommen unmöglich
sein, jeder Versuch müsste rettungslos scheitern.
Auch aus dem Eingange der R.-V.:
„Seine Majestät... . schliessen einen ewigen Bund
zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben
gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt
des deutschen Volkes“,
kann keine allgemeine Kompetenz des Bundes abgeleitet
werden, denn abgesehen davon, dass der Eingang
rechtlich gar nicht zur Verfassung gehört, *) beabsichtigt
er gar nicht, eine Kompetenzbestimmung zu
statuiren, er giebt vielmehr nur die politischen Zwecke
an, die der Bund verfolgt, er legt nur eine geschichtliche
*) Allerdings ist dies heftig bestritten.