Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Erster Theil. 
Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Ueber- 
tretungen im Allgemeinen. 
  
Erster Abschnitt. 
Strafen. 
§. 13. 
Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken. 
§. 14. 
Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. 
Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist funfzehn Jahre, ihr Mindest- 
betrag Ein Jahr.   
Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche 
androht, ist dieselbe eine zeitige.   
§. 15. 
Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten sind in der Strafanstalt zu den ein- 
geführten Arbeiten anzuhalten. 
Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere zu öffent- 
lichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden. 
Diese Art der Beschäftigung ist nur dann zulässg, wenn die Gefangenen dabei 
von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden. 
§. 16. 
Der  Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag 
in Tag. 
Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt 
auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt wer- 
den; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen. 
Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§. 15.) ist nur mit ihrer Zu- 
stimmung zulässig. §. 17. 
Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. 
 Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindest- 
betrag Ein Tag. 
Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche 
androht, ist dieselbe eine zeitige. 
Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsich- 
tigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen 
oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen. §. 18.
	        
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