Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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der Kündigung erfolgt und ihre Verzinsung mit dem Ablauf dieser Frist auf- 
hört. Die Kündigung erfolgt mittelst öffentlicher Bekanntmachung im Preußischen 
Staatsanzeiger oder dem etwa an dessen Stelle tretenden amtlichen Blatte und 
in der in London erscheinenden "Times" und kann auf eine oder mehrere Se- 
rien, welche durch das Loos bestimmt werden, oder auf den ganzen Emissions- 
betrag gerichtet werden. §. 3. 
Die Schatzanweisungen werden bis zum Einlösungstermine mit fünf vom 
Hundert für das Jahr in halbjährlichen Terminen am 1. Mai und 1. November 
jedes Jahres verzinst. 
Zur Erhebung der vom 1. November 1870. ab laufenden Zinsen werden 
den Schatzanweisungen zehn halbjährliche am 1. Mai und 1. November jedes 
Jahres fällige Zinsscheine beigefügt. 
§. 4. 
Die Einlösung der Schatzanweisungen erfolgt durch die Königlich Preu- 
ßische Staatsschulden-Tilgungskasse in Thalerwährung, in London bei der durch 
das Bundeskanzler-Amt bekannt zu machenden Einlösungsstelle in Englischer Gold- 
währung nach dem im §. 1. angegebenen Werthverhältniß beider Währungen. 
Der Stelle, bei welcher die Rückzahlung des Nennwerths verlangt wird, ist 
8 Tage zuvor davon Anmeldung zu machen.  
Die Zinsscheine sind, wie die Schatzanweisungen, in Deutschland in Thaler- 
währung, in England in Englischer Goldwährung zahlbar. 
§. 5. 
Findet die Einlösung der Schatzanweisungen in Folge eingetretener Kün- 
digung vor Ablauf der fünfjährigen Umlaufszeit statt, so an von dem Inhaber 
bei Erhebung des Kapitalbetrages mit der Schatzanweisung die dazu gehörigen 
an dem für die Einlösung festgesetzten Termine noch nicht fälligen Zinsscheine 
zurückzuliefern, widrigenfalls der Betrag, auf welchen dieselben lauten, an der 
Kapitazahlung gekürzt wird, um zur Einlösung der fehlenden Kupons verwendet 
zu werden. 
Versailles, den 6. Januar 1871. 
Der Bundeskanzler. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
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Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
 
	        
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