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Bundes-Gesetzblatt
des
Deutschen Bundes.
No. 5.
(Nr. 610.) Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes.
Vom 23. November 1870.; nebst Schlußprotokoll von demselben Tage.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes
und Seine Majestät der König von Bayern haben in der Absicht, die Sicherheit
des Deutschen Gebietes zu gewährleisten, dem Deutschen Rechte eine gedeihliche
Entwickelung zu sichern und die Wohlfahrt des Deutschen Volkes zu pflegen, be-
schlossen, über Gründung eines Deutschen Bundes Verhandlungen zu eröffnen
und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Nord-
deutschen Bundes:
den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten
des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Ange-
legenheiten Grafen Otto v. Bismarck-Schönhausen, und
Allerhöchstihren Kriegs- und Marineminister, General der Infanterie
Albert v. Roon,
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Staatsminister des Königlichen Hauses und des
Aeußern Grafen Otto v. Bray-Steinburg,
Allerhöchstihren Kriegsminister, Generallieutenant Sigmund Frei-
herrn v. Prankh und
Allerhöchstihren Staatsminister der Justiz Johann v. Lutz.
Diese Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten, haben ihre
Vollmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem diese letzteren in guter Ord-
nung befunden waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen geeinigt.
I.
Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern
schließen einen ewigen Bund, welchem das Großherzogthum Baden und das
Bundes-Gesetzbl. 1871. 5 Groß-
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1871.