Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

Nr.  7.

Nr.  8.
Nr.  9.
Nr.  10.

306  I.  Buch.  Handelsstand.  §5  88  (Nr.  6—10),  §5  89  (Nr.  1—2).

er  die  Extraprovision  mit  in  Anschlag  bringen  (R.O.  H.G.  1  Nr.  58,  VI  Nr.  8,  VII
Nr.  23,  X  Nr.  82).

7.  Selbsteintritt.  Tritt  der  Agent  selbst  zu  den  gleichen  Bedingungen  als
Kontrahent  auf  und  wird  er  als  solcher  vom  Geschäftsherrn  akzeptiert,  so  bleibt
ihm  gleich  dem  Kommissionär  der  Anspruch  auf  eine  Provision  (vgl.  Bus  ch  XXXVI
S.  282,  vgl.  Apt  I  S.35,  64,  65,  Dove-Meyerstein  Nr.  74,  Riesenfeld  1  Nr.  102,
IU.  Nr.  32.  Anders  Staub-  Bondi  Anm.  3).  ·

8.Gehalt.ErhältderAgentGehalt,soreifthinsichtlichdesselbenB.G.B.
§  614  ff.  Platz,  insbesondere  §  616,  dagegen  nicht  55  63,  64  des  H.  G.  B.

9.  Der  Afteragent  hat  Anspruch  auf  Provifion  nur  gegen  den  Oberagenten
nicht  gegen  den  Geschäftsherrn.  geg  „

10.  Der  Herr  kann  auch  seinerseits  dem  Agenten  gegenüber  weitere  Pflichten
haben,  z.  B.  die  Verpflichtung  zur  Lieferung  von  Katalogen,  Kundenverzeichnissen.
Zuwiderhandeln  kann  Schadensersatzpflicht  zur  Folge  haben  (O.  L.G.  Hamburg  im
Recht  1912  Nr.  2346).

g  89.

Ist  der  Handlungsagent  ausdrücklich  für  einen  bestimmten  Bezirk
bestellt,  so  gebührt  ihm  die  Provision  im  Zweifel  auch  für  solche  Geschäfte,
welche  in  dem  Bezirk  ohne  seine  Mitwirkung  durch  den  Geschäftsherrn
oder  für  diesen  geschlossen  sind.

Entw.  1  §  78,  II  5  87;  Denkschr.  1  S.  71,  II  S.  3175.

§5  89  enthält  eine  bereits  durch  die  Praxis  der  älteren  Zeit  statuierte,  aber
nur  im  Zweifel  Platz  greifende  Ausnahme  von  dem  Grundsatz,  daß  das  Geschäft
durch  die  Tätigreit  des  Handlungsagenten  zustande  gekommen  sein  muß  (vgl.
R  O.  H.  G.  XVI  Nr.  11).

1.  Bezirk.  Der  Handlungsagent  muß  für  einen  bestimmten  Bezirk  (Bundes-"

  staat,  Vrovinz,  Kreis,  Stadt,  Ort,  Teile  eines  Ortes)  als  Blapagent  oder  reisender

Nr.  2.

Agent  bestellt  sein,  d.  h.  der  Geschäftsherr  muß  ihm  für  diesen  Bezirk  die  alleinige
Vertretung  mit  Bezug  auf  gewisse  Geschäfte  eingeräumt  haben  (sog.  Bezirksagent
oder  ständiger  Agent).  Sind  also  in  dem  Bezirke  mehrere  Agenten  ohne  feste  Abgrenzung
  angestellt,  so  greift  §  89  nicht  Platz.  Die  Bestellung  muß  ausdrücklich
(mündlich  oder  schriftlich)  erfolgt  sein.  Solche  ausdrückliche  Bestellung  liegt  in  der
Abrede,  der  „Agent  solle  von  allen  direkten  und  indirekten  Geschäften  Provision
erhalten“"  (Apt  I  S.  56)  oder  in  der  ausdrücklichen  Bestellung  für  einen  bestimmten
Platz  (R.G.  bei  Kaufmann  lII  S.  59).  Das  bloße  tatzfi  liche  Dulden  der  Ausübung
seiner  Agenturtätigkeit  innerhalb  eines  bestimmten  Bezirkes  in  langen  Jahren,  ja
r-*in  die  Ablehnung  der  Erteilung  von  Agenturen  an  andere  genügt  nicht  (anders
Staub-Bondi  Anm.  1).  Daß  der  Agent  auch  seinerseits  es  übernommen  hat,  nur
und  ausschließlich  für  das  betreffende  Haus  zu  wirken  (R.  O.  HP.G.  XVI  Nr.  11),  ist
nicht  begriffsnotwendig,  wenngleich  es  regelmäßig  vorkommen  wird.  Ebensowenig
ist  notwendig,  daß  er  in  dem  Bezirke  seinen  Wohnsitz  hat.

2.  Provisionsanspruch  des  Bezirksagenten.  Der  Bezirksagent  hat,  falls  der
Vertrag  nicht  ein  anderes  entnehmen  läßt  (z.  B.  durch  Bestellund  mehrerer  Agenten
für  den  gleichen  Bezirk,  wobei  natürlich  das  bereits  entstandene  Recht  nicht  durch
einseitige  nachträgliche  Bestellung  eines  zweiten  Agenten  beeinträchtigt  werden  kann,
Apt  !  S.  58),  Anspruch  auf  Provision  für  alle  während  der  Dauer  seiner  Bezirksagentur
  (Riesenfeld  1  Nr.  103  f.)  in  dem  Bezirk  abgeschlossenen  Geschäfte,  d.  h.
für  alle  mit  Kunden  (auch  älteren,  aus  der  Zeit  vor  Anstellung  des  Agenten
herrührenden  O.  L.G.  München  in  O.L.G.  Rspr.  XIX  S.  306)  des  Bezirkes  abgeschlossenen,
  nicht  bloß  „angebahnten"  (entrierten  R.G.  in  L.  Z.  08  S.  444)  direkten
Geschäfte  des  Geschäftsherrn,  gleichgültig  ob  der  Abschluß  räumlich  im  Bezirk  oder
außerhalb  desselben  stattfindet,  z.  B.  am  Ort  der  Hauptniederlassung  des  Handlungshauses
  (Makower  89  lIch,  gleichgültig  ferner,  ob  der  Abschluß  unmittelbar  durch
den  Geschäftsherrn  oder  unter  Mitwirkung  anderer  Agenten  erfolgt  (vgl.  Bolze