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f) für Staatsarzneikunde:
Professor Dr. Fürbringer.
II. Für die zahnärztlichen Prüfungen ist der für die Aerzte bestehenden
Kommission
der Hofzahnarzt Dr. Hartung in Rudolstadt
beigeordnet.
III. Die Kommission für Prüfung der Apotheker:
1. Vorsitzender:
Geheimer Hofrath Professor Dr. Genther;
2. Mitglieder:
a) für Physik:
Professor Dr. Schäffer;
b) für Chemie:
Geheimer Hofrath Professor Dr. Genther;
c) für Botanik:
Professor Dr. Hallier;
d) für Pharmazie: ·
Professor Dr. Reichardt und
Medicinalassessor Hüffner.
Weimar, den 15. November 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
(105] IV. Im Anschluß an die mit dem 1. Januar 1883 in Kraft
tretende, nachstehend nochmals besonders abgedruckte Kaiserliche Verordnung
vom 24. Februar 1882 über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten
von Petroleum (Reichs-Gesetzblatt 1882, Seite 40) sieht das unterzeichnete
Staats-Ministerium im Interesse der betheiligten Gewerbetreibenden und des
Publikums sich veranlaßt, Folgendes zu bestimmen und bezw. erläuternd zu
bemerken:
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