Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

227
f)  für  Staatsarzneikunde:
Professor  Dr.  Fürbringer.
II.  Für  die  zahnärztlichen  Prüfungen  ist  der  für  die  Aerzte  bestehenden
  Kommission

der  Hofzahnarzt  Dr.  Hartung  in  Rudolstadt
beigeordnet.

III.  Die  Kommission  für  Prüfung  der  Apotheker:
1.  Vorsitzender:
Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Genther;
2.  Mitglieder:
a)  für  Physik:
Professor  Dr.  Schäffer;
b)  für  Chemie:
Geheimer  Hofrath  Professor  Dr.  Genther;
c)  für  Botanik:
Professor  Dr.  Hallier;
d)  für  Pharmazie:  ·
Professor  Dr.  Reichardt  und
Medicinalassessor  Hüffner.
Weimar,  den  15.  November  1882.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

(105]  IV.  Im  Anschluß  an  die  mit  dem  1.  Januar  1883  in  Kraft
tretende,  nachstehend  nochmals  besonders  abgedruckte  Kaiserliche  Verordnung
vom  24.  Februar  1882  über  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten
von  Petroleum  (Reichs-Gesetzblatt  1882,  Seite  40)  sieht  das  unterzeichnete
Staats-Ministerium  im  Interesse  der  betheiligten  Gewerbetreibenden  und  des
Publikums  sich  veranlaßt,  Folgendes  zu  bestimmen  und  bezw.  erläuternd  zu
bemerken:

38  *