Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Artikel 2. 
Aus der im Artikel 1. gedachten Kriegsentschädigung werden ferner die- 
jenigen Kriegsleistungen vergütet, welche von den Bewohnern von Elsaß-Lothringen 
im Laufe des letzten Krieges auf Anordnung der Deutschen Militairbehörden 
und gegen Anerkenntniß der letzteren geleistet worden sind. 
Die Vergütung erfolgt nach Maßgabe der über die Vergütung von 
Kriegsleistungen im Norddeutschen Bunde bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. 
Artikel 3. 
Ueber die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu gewährende 
Vergütung wird für jeden einzelnen Fall durch Kommissionen endgültig entschie- 
den, welche von der Landesregierung, in Elsaß-Lothringen vom Reichskanzler zu 
bilden sind. Die Kommissionen sind bei ihren Entscheidungen an die Festsetzungen 
gebunden, welche der Bundesrath zur Wahrung einer angemessenen und gleich- 
mäßigen Handhabung der Vorschriften im Artikel 1. treffen wird. Ihre Be- 
schlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. Die Kommissionen haben das Recht, die Be- 
hörden selbstständig zu requiriren, Zeugen eidlich zu vernehmen oder vernehmen 
zu lassen, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen oder abnehmen zu lassen, auch 
den Liquidanten präklusivische Fristen für die Anmeldung oder Begründung 
ihrer Forderungen zu bestimmen. 
Artikel 4. 
Die Auszahlung der nach Artikel 3. festgestellten Vergütung an die Be- 
theiligten geschieht durch die Landesbehörden. Die Letzteren sind berechtigt, die 
von ihnen etwa gewährten Vorschüsse in Abzug zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
  
  
  
(Nr. 661.)
	        
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