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Artikel 2.
Aus der im Artikel 1. gedachten Kriegsentschädigung werden ferner die-
jenigen Kriegsleistungen vergütet, welche von den Bewohnern von Elsaß-Lothringen
im Laufe des letzten Krieges auf Anordnung der Deutschen Militairbehörden
und gegen Anerkenntniß der letzteren geleistet worden sind.
Die Vergütung erfolgt nach Maßgabe der über die Vergütung von
Kriegsleistungen im Norddeutschen Bunde bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 3.
Ueber die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu gewährende
Vergütung wird für jeden einzelnen Fall durch Kommissionen endgültig entschie-
den, welche von der Landesregierung, in Elsaß-Lothringen vom Reichskanzler zu
bilden sind. Die Kommissionen sind bei ihren Entscheidungen an die Festsetzungen
gebunden, welche der Bundesrath zur Wahrung einer angemessenen und gleich-
mäßigen Handhabung der Vorschriften im Artikel 1. treffen wird. Ihre Be-
schlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Die Kommissionen haben das Recht, die Be-
hörden selbstständig zu requiriren, Zeugen eidlich zu vernehmen oder vernehmen
zu lassen, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen oder abnehmen zu lassen, auch
den Liquidanten präklusivische Fristen für die Anmeldung oder Begründung
ihrer Forderungen zu bestimmen.
Artikel 4.
Die Auszahlung der nach Artikel 3. festgestellten Vergütung an die Be-
theiligten geschieht durch die Landesbehörden. Die Letzteren sind berechtigt, die
von ihnen etwa gewährten Vorschüsse in Abzug zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 661.)