Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Die Invalidenhäuser sollen vorzugsweise als Pflegeanstalten für solche 
Invalide dienen, die besonderer Pflege und Wartung bedürftig sind.   
Das fernere Verbleiben in einem Invaliden -Institute kann von keinem 
Invaliden beansprucht werden, wenn seine Verhältnisse ihn dazu nicht mehr 
geeignet erscheinen lassen. 
§. 79. 
Verwendung im Garnisondienst. 
Halbinvalide Unteroffiziere können im aktiven Militairdienst belassen wer- 
den, wenn sie sich zur Verwendung in solchen militairischen Stellen eignen, deren 
Dienst das Vorhandensein der Feld- beziehungsweise Seedienstfähigkeit nicht 
erfordert, und wenn sie dies statt der Gewährung der Pension wünschen. 
§. 80. 
Soldaten, welche sich in der zweiten Klasse des Soldatenstandes befinden, 
haben nur in dem Falle Anspruch auf Invalidenversorgung, wenn sie vor dem 
Feinde verwundet und in Folge dessen invalide sind. 
Den übrigen Soldaten der zweiten Klasse kann, wenn bei ihnen eine der 
Voraussetzungen vorhanden ist, welche den Anspruch auf die Pension der dritten 
bis ersten Klasse begründen, eine Unterstützung nach Maßgabe des Bedürfnisses 
bis zum Betrage der Pension der dritten Klaßs gewährt werden. 
S. 81. 
Anmeldung des Versorgungsanspruchs. 
Wer nach den vorstehenden Bestimmungen einen Anspruch auf Invaliden- 
versorgung zu haben glaubt, muß denselben vor der Entlassung aus dem aktiven 
Dienst anmelden. 
Dies gilt auch für Unteroffiziere und Soldaten des Beurlaubtenstandes, 
wenn sie zum aktiven Militairdienst einberufen sind. 
§. 82. 
Versorgungsansprüche nach der Entlassung aus dem aktiven Dienst. 
Unteroffiziere und Soldaten, welche aus dem aktiven Militairdienst ent- 
lassen sind, ohne als versorgungsberechtigt anerkannt zu sein, und welche später- 
hin ganzinvalide und theilweise erwerbsunfähig werden, können einen Versor- 
gungs-Anspruch geltend machen: 
A. ohne Rücksicht auf die nach der Entlassung verflossene Zeit, 
wenn die Invalidität als veranlaßt nachgewiesen wird: 
1) durch eine im Kriege erlittene Verwundung oder äußere Dienst- 
beschädigung (§. 59. zu a. und b.), oder 
2) durch eine während des aktiven Militairdienstes a) im Kriege oder 
b) im Frieden überstandene kontagiöse Augenkrankheit; 
B. in-
	        
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