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B. innerhalb dreier Jahre nach dem Friedensschlusse, beziehentlich nach der
Rückkehr in den ersten heimathlichen Hafen,
wenn die Invalidität als veranlaßt nachgewiesen wird durch eine im
Kriege erlittene innere Dienstbeschädigung oder durch eine auf Seereisen
erlittene innere oder äußere Dienstbeschädigung, und
C. innerhalb sechs Monaten nach der Entlassung aus dem aktiven Mili-
tairdienste,
wenn die Invalidität nachweislich durch eine während des aktiven
Militairdienstes im Frieden erlittene Dienstbeschädigung verursacht ist.
§. 83.
Jede Dienstbeschädigung, welche in den Fällen des §. 82. als Veranlassung
der Invalidität und Erwerbsunfähigkeit angegeben wird, muß durch dienstliche
Erhebungen vor der Entlassung aus dem aktiven Dienst festgestellt sein. Eine
Ausnahme hiervon findet nur hinsichtlich der Theilnehmer an einem Kriege statt,
welche innerhalb der auf den Friedensschluß folgenden drei Jahre nachweislich
durch die im Kriege erlittenen Strapazen und Witterungseinflüsse ganzinvalide
und theilweise erwerbsunfähig geworden sind (§§. 59. zu c. und 82. zu B.).
Diese Ausnahme gilt auch bei den Theilnehmern an einer Seereise, welche inner-
halb dreier Jahre nach der Rückkehr des Schiffes in den ersten heimathlichen
Hafen nachweislich durch die klimatischen Einflüsse der Seereise ganzinvalide und
theilweise erwerbsunfähig geworden sind.
§. 84.
In den Fällen des §. 82. zu A. 1. und 2. unter a. findet während der
auf den Friedensschluß folgenden drei Jahre volle Berücksichtigung nach den
vorstehenden Pensions- und Pensionszulage-Bestimmungen statt.
Später kommen zwar die Bestimmgungen über Pensions- und Verstüm-
melungszulagen ohne Einschränkung zur Anwendung dagegen kann alsdann bei
theilweiser Erwerbsunfähigkeit nur die Invalidenpension der fünften Klasse, bei
größtentheils vorhandener Erwerbsunfähigkeit die der vierten Klasse, bei gänz-
licher Erwerbsunfähigkeit die der dritten Klasse und bei gleichzeitigem Bedürfniß
fremder Wartung und Pflege die der zweiten Klasse gewährt werden.
Dieselbe Beschränkung der Pensionsgewährung findet in den Fällen des
§. 82. zu A. 2. uner b. statt. Die Verstümmelungszulage ist jedoch auch hier
zu gewähren.
Auf die Fälle des §. 82. zu B. finden die im ersten Alinea des gegen-
wärtigen Paragraphen enthaltenen Bestimmungen Anwendung.
§. 85.
Auf die als dauernd versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden finden
bei späterer Steigerung ihrer Invalidität die Bestimmungen des §. 84. mit der
Maßgabe Anwendung, daß auch in den Fällen des §. 82. zu B. und zu C.
keine Zeitbeschränkung, sondern nur die entsprechende Beschränkung der Pensions-
gewährung eintritt.
§. 86.