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§. 86.
Für Temporär-Invalide (§ 63.) sind die in den §§. 65. bis 73. enthaltenen
Pensions- und Pensionszulage-Bestimmungen so lange ohne Einschränkung maß-
gebend, bis ihrem Zustande nach definitiv über sie entschieden wird.
§. 87.
Der Civilversorgungsschein kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des §. 75. und des §. 76. 1. und 2. Alinea auch den nach der Entlassung zur
Versorgungsberechtigung anerkannten Invaliden gewährt werden.
§. 88.
Die Prüfung und Anerkennung der nach der Entlassung aus dem aktiven
Dienste erhobenen Versorgungsansprüche findet alljährlich nur einmal statt.
B. Untere Militairbeamte.
§. 89.
Den Regiments-, Bataillons- und Zeughaus-Büchsenmachern wird bei
eintretender Unfähigkeit zur Fortsetzung ihres Dienstes nach zehnjähriger Dienst-
zeit eine monatliche Pension von 34 Thalern, nach zwanzigjähriger Dienstzeit
eine solche von 7 Thalern bewilligt.
Neben dieser Pension werden bei Ganzinvalidität die nachweislich durch
den Krieg und bei Verstümmelungen, die durch Dienstbeschädigung verursacht
find, die Zulagen der §§. 71. und 72. gewährt.
Auf den Civilversorgungsschein haben Büchsenmacher keinen Anspruch ;
derselbe darf ihnen jedoch auf ihr Ansuchen für bestimmte Stellen ertheilt wer-
den, wenn dadurch versorgungsberechtigte Unteroffiziere und Soldaten nicht be-
nachtheiligt sind.
§. 90.
Alle übrigen unteren Militairbeamten werden bei eintretender Untauglich-
keit zur Fortsetzung des Dienstes nach den für die Reichsbeamten zu erlassenden
gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Jedoch finden auch auf sie die Bestimmun-
gen der §. 71. und 72. Anwendung, wenn sie nachweislich durch den Krieg
ganzinvalide geworden oder durch Dienstbeschädigung verstümnmelt sind.
§. 91.
Die zum Zeug- und Festungspersonal gehörigen Personen des Soldaten-
standes und die Registratoren bei den Generalkommandos werden nach voll-
endeter fünfzehnjähriger Dienstzeit bei eintretender Invalidität, sofern es für sie
günstiger ist, nach den Bestimmungen des §. 90. pentonirt unter Belassung
des Anspruchs auf den Civilversorgungsschein.
§. 92.
Nach der Entlassung aus dem Militairdienst können die gemäß der §§ 89.
bis 91. zu behandelnden Militairpersonen nur in Betreff der Zulagen der §§ 71.
und