Contents : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

z  6.  Das  Staatsgebiet.  23

 

Gebiet  trifft,  stände  dann  die  zweite:  inwiefern  kann  das  Reich  selbst  solche  Verfügung
  treffen.  Die  Antwort  darauf  muß  aber  kurzweg  lauten:  überhaupt  nicht.  Das
Gebiet  gehört  dem  Einzelstaat  und  nicht  dem  Reich,  mag  dieses  auch  vertrags=  und  verfassungsmäßig
  für  den  Umfang  eben  dieses  Gebietes  gewisse  Zuständigkeiten  auszuüben
haben.  Dieser  Zuständigkeit  gegenüber  ist  eben  das  Staatsgebiet  zugleich  Bundesgebiet
(Reichs-Verf.  &  1).  Aber  Bundesrechte  gegenüber  dem  Bundesstaate  lassen  sich  nicht  auf
einen  Dritten  übertragen.  Das  widerstreitet  ihrer  Natur.  Das  alte  Reich  konnte  wohl
im  Westfälischen  Frieden  seine  Rechte  gegenüber  den  elsässischen  Städten  und  Territorien
auf  Frankreich  übertragen;  es  war  eben  kein  Bund,  sondern  ein  verfallender  Staat.  Man
hat  dem  heutigen  Reiche  ausnahmsweise  die  Zuständigkeit  zur  Abtretung  von  Gebiet  eines
Bundesstaates  zuerkennen  wollen  für  den  Fall  eines  Friedensschlusses.  Eine  formelle  Stütze
soll  Reichs-Verf.  Art.  11  gewähren,  wonach  der  Kaiser  das  Recht  hat,  im  Namen  der  Reichs
Frieden  zu  schließen.  Also,  sagt  man,  muß  er  auch  die  etwa  notwendig  gewordenen  Gebietsabtretungen
  vornehmen  können.15)  Der  Schluß  ist  falsch.  Der  Art.  11  grenzt  nur  die
Rechte  des  Präsidiums  bei  Vertretung  des  Reichs  ab.  Welche  Gewalt  dem  Reiche  gegenüber
  den  Bundesstaaten  und  ihren  Angelegenheiten  zukommt,  will  er  gar  nicht  bestimmen.
Mit  jener  Art  zu  folgern,  könnte  man  dem  Kaiser  auch  das  Recht  zusprechen,  zur  Erzielung
des  Friedens  die  von  einem  kunstliebenden  Feinde  gewünschten  Dresdener  Sammlungen
abzutreten.  Wenn  das  Unglück  Deutschland  in  eine  derartige  Lage  brächte,  würde  es
Sache  des  Reiches  sein,  den  betroffenen  Bundesstaat  zur  Abtretung  zu  vermögen,  schlimmsten
  Falles  würde  sich  alles  wenigstens  tatsächlich  erledigen  dadurch,  daß  das  Reich  außerstande
  wäre,  seine  Pflicht  zur  bewaffneten  Verteidigung  des  fraglichen  Gebietes  weiter  zu
erfüllen  und  die  Besitzergreifung  des  Feindes  zu  verhindern.  Aber  vorgesehen  hat  man
dergleichen  lieber  nicht,  und  es  erscheint  auch  nicht  angebracht,  durch  gewagte  Interpretationen
  eine  Aushilfe  schaffen  zu  wollen,  die  weiterführen  könnte,  als  man  übersieht.

III.  Eine  Gebietsveränderung  kann  auch  in  der  entgegengesetzten  Richtung  sich  vollziehen,
  als  Gebietserwerbung.

Eine  solche  wird  sich  regelmäßig  mit  der  ein  fachen  Grenzberichtigung
verbinden.  Dann  vollzieht  sie  sich  mit  dieser  ohne  weitere  Formen  durch  den  Willen  der
Regierung  allein.  Zu  bemerken  ist  aber  doch  noch  folgendes.  Die  sächsische  Verfassung
und  das  sächsische  Gesetz  gelten  selbstverständlich  auch  in  einem  unbewohnten  Gebietsstüc.
  Wie  der  fremde  Staat,  an  den  dieses  durch  die  Grenzberichtigung  kommt,  es  damit
halten  will,  ist  seine  Sache.  Will  er  das  sächsische  Recht  dort  fortgelten  lassen,  so  haben  wir
nichts  drein  zu  reden.  Aber  das  dabei  an  Sachsen  fallende  Stück  erlebt  jedenfalls  die  bedeutsame
  Wandlung,  daß  die  sächsische  Verfassung  und  das  sächsische  Gesetz  von  selbst  dort
in  Kraft  treten.  Die  vollzogene  Grenzberichtigung  hat  erklärende  Natur;  das  Erworbene
wird  behandelt,  als  wäre  es  schon  immer  diesseits  der  Grenze  gelegen  gewesen.  Es
bedarf  keines  Einführungsgesetzes.

Dieser  Punkt  wird  erst  von  Wichtigkeit,  wenn  es  sich  handelt  um  eine  eigent-15)

  Laband,  Staats-R.  des  Deutsch.  Reichs  I  S.  182  und  die  dort  Note  2  angeführte  Literatur.
  Seydel,  Komm.  z.  Reichs-Verf.  S.  35,  bestreitet  dem  Reich  das  Abtretungsrecht,  wie
Laband  meint,  ganz  folgerichtig,  weil  er  auch  „die  Gebietshoheit  des  Reiches  bestreitet.“  Aber
wer  das  Reich  für  den  deutschen  Oberstaat  ansieht  und  ihm  „die  Gebietshoheit“  zuerkennt,  der  hätte
eigentlich  die  Berufung  auf  Art.  11  der  Reichs-Verf.  nicht  einmal  nötig.  Das  souveräne  Reich
müßte  auch  im  Frieden  über  sein  d.  h.  seiner  Angehörigen  Gebiet  verfügen  können.