Metadaten : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

274  Fünfter  Abschnitt:  Die  Staatsbehörden.  g  3l.

 

Durchbrechung  des  Grundsatzes  (aus  Zweckmäßigkeitsrücksichten  geschehen)  in  der  Versagung
  der  Klage  zur  Anfechtung  von  Abschätzungen  zur  Steuerveranlagung,  von  polizeilichen
  Maßregeln  gegen  Viehseuchen,  von  Verweigerung  gewerbepolizeilicher  Erlaubnisse
und  gewerbepolizeilicher  Untersagung  des  Betriebs  (Ziff.  2—4).2)

Damit  könnten  die  Umrisse  des  Rechtsinstituts  gezogen  sein,  wenn  nicht  die  Rücksichten
auf  das  Reichsrecht  noch  erhebliche  Besonderheiten  veranlaßten:

—  In  zahlreichen  Fällen  hat  es  bestimmt,  daß  die  Behörden  zweiter  Instanz  end
gültig  entscheiden  sollen.  Daraus  zieht  Verw.R.  Pfl.  Ges.  §  75  Ziff.  1  die  Folgerung,
daß  auch  die  Anfechtungsklage  ausgeschlossen  ist.23)

—  Gesellschaften  und  Vereinen  gegenüber  gibt  es  den  Verwaltungsbehörden
  vielfach  Befugnisse  der  Genehmigungsversagung,  des  Einspruchs,  der  Auflösung,
mit  dem  Vorbehalt:  die  Maßregel  „kann  im  Verwaltungsstreitverfahren
ange  fochten  werden“,:“)  oder  mit  der  Bestimmung:  „das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit
  der  Behörden  richtet  sich  nach  den  für  streitige  Verwaltungssachen
  landesgesetzlich  geltenden  Vorschriften".25)  Für  den  ersten
Fall  war  die  Anwendbarerklärung  der  Anfechtungsklage  von  selbst  geboten  (&  73  Ziff.  3  u.  4).
Das  Gesetz  hat  aber  auch  in  den  Fällen  der  zweiten  Art  der  Forderung  des  Reichsgesetzes
in  der  gleichen  Form  genügen  wollen:  die  Kreishauptmannschaft  beschließt  unter  Zulässigkeit
  der  Anfechtungsklage  (5§  74).36)  Hier  entsteht  also  überall  die  Besonderheit,  daß
nicht  erst  in  die  zweite  Verwaltungsinstanz  gegangen  werden  muß;  die  Sache  wird  von
der  ersten  Instanz  weg  unmittelbar  in  die  Verwaltungsrechtspflege  gebracht.

Dazu  kommt  aber  für  diese  ganze  Gruppe  noch  eine  wichtigere  Abweichung  von  der  gewöhnlichen
  Art  der  Anfechtungsklage.  Es  ist  nämlich  offenbar  im  Sinne  der  Reichsgesetze,
daß  das  Verwaltungsstreitverfahren  hier  zu  einer  Nachprüfung  der  Sache  in  vollem  Umfange
führe  und  nicht,  wie  es  sonst  das  Eigentümliche  bei  der  Anfechtungsklage  ist,  auf  die  Frage
der  Gesetzwidrigkeit  beschränkt  sei.  Deshalb  wirkt  hier  die  Anfechtungsklage  wie  eine  Berufung
(Verw.  R.  Pfl.  Ges.  §  76  Abs.  3).  Von  der  echten  Berufung  unterscheidet  sie  sich  nur  dadurch,
daß  die  angefochtene  Entscheidung  kein  Urteil  ist,  sondern  ein  einfacher  Verwaltungsakt.7)

22)  Die  Ausnahme  in  Ziff.  5  (Unanfechtbarkeit  der  Entscheidungen  in  Angelegenheiten  des
Vereins=  und  Versammlungsrechts)  ist  beseitigt  durch  §  7  der  Verord.  vom  12.  Mai  1908,  die
Ausführung  des  Reichsvereinsgesetzes  betr.

23)  Die  landesrechtlichen  Endgültigkeitsbefehle  dieser  Art  hat  das  Gesetz  in  3  75  Ziff.  1  Abs.  2  beseitigt.
  Die  reichsrechtlichen  Bestimmungen,  die  in  Betracht  kommen,  sind  z.  B.  Quartierleistungsges.
  &  6  Abs.  4,  Invalid.-Vers.-Ges.  &  155,  Gew.-Ord.  §  63  Abs.  2.  Aufzählung  bei  Apelt,
Komment.  S.  235.

24)  Krank.-Bers.-Ges.  vom  10.  April  1892  §l  24  Abs.  1,  §  4  Abs.  3,  u.  &  48  a  Abs.  1  (dazu  für
besondere  Kassen  8  64,  8  72  u.  §85);  B.G.B.  F  62.

S  Gänosf-Ges  vom  1.  Mai  1889  5#  79,  Gesellsch.  m.  b.  H.-Ges.  vom  20.  April  1892  F  62,
.G.  B.  8  H.

26)  Die  Auflösungsbeschlüsse,  welche  nach  Säscch  s.  Ges.  vom  15.  Juni  1800  8  32  gegen  Akt.=Gesellsch.
  und  Kom.  Akt.-Gesellsch.  ergehen  können,  sind  durch  §  74  in  das  gleiche  Verfahren  gebracht
  worden:  die  Zwischendeputation  hatte  das  angeregt  (Landt.-Akten  1899/1900  Ber.  d.  II.  Kam.
1.  S.  12).  —  Daß  dem  Willen  des  Reichsgesetzes  auch  in  dieser  Form  genügt  ist,  kann  nicht  zweifelhaft
  sein.  Die  Ausdrucksweise  geht  allerdings  von  der  dem  preußischen  Rechte  geläufigeren  Vorstellung
  aus  einer  unteren  Verwaltungsbehörde,  die  bei  dem  Verwaltungsgerichte  klagt  gegen
den  aufzulösenden  Verein.  Die  Begründung  zum  Berw.  R.  Pfl.  Ges.  (Landt.-Akten  1899/1900
K.  Dekrete  3,  1  S.  288)  sagt  aber  davon  mit  Recht:  „Es  empfiehlt  sich  nicht,  auf  diese  Weise  das
natürliche  Verhältnis  zu  verschieben.“

27)  Die  zweierlei  Wirkungen  der  Anfechtungsklage  sind  scharf  hervorgehoben  in  der  Begrundung,
  Landt.-Akten  a.  a.  O.  S.  301,  302.  "