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Wäre Art. 112 wörtlich aufzufassen, so müsste man allerdings
glauben, dass, bis zum Erlasse des in Art. 26 vorgesehenen
Unterrichtsgesetzes es hinsichtlich des Schulwesens bei den jetzt*°)
geltenden gesetzlichen Bestimmungen bewendet. Man: müsste
folgern, dass weder das Statut einer Universität, noch eine
Prüfungsvorschrift für Lehrer oder Gymnasiasten, noch ein Regulativ
für Volksschulen geändert werden dürfen — ausser in dem
noch immer ausstehenden Unterrichtsgesetzee.e Man müsste also
annehmen, dass jede stückweise Gesetzgebung auf dem
Gebiete des Unterrichtswesen untersagt ist.
Eine solche Annahme rechtfertigt sich indess nicht aus der
Verfassung.
Art. 112 wollte und sollte nicht mehr und nicht weniger
als die Art. 20 bis 25 bis zum Erlasse eines organischen Unterrichtsgesetzes
suspendiren. Die Absicht der Spezialgesetzgebung
auf dem Gebiete des Unterrichtswesens auszuschliessen, hat dem
Antrage fern gelegen. Man glaubte damals allerdings — und
dies erklärt zum Theil die Annahme des Art. 112 — dass der
Erlass eines Unterrichtsgesetzes nahe bevorstände, da der Minister
VON LADENBERG einen diesbezüglichen Gesetzentwurf wiederholt,
namentlich am 6. Oktober, 16. und 20. November 1849 den
Kammern versprochen hatte. Indess das Verbot einer Spezialgesetzgebung
ist in Art. 112 nicht ausgesprochen worden, und
es hätte, um gegenüber Art. 62 wirksam sein können, ausdrücklich
ausgesprochen sein müssen.
Eine weitere theoretische Erörterung erübrigt sich mit Rücksicht
auf die Präzedenzfälle, in denen gegenüber Art. 112, wie
mit Rücksicht auf solche Präzedenzfälle, welche gegenüber analogen
Verfassungsvorschriften (z. B. Art. 105) vorgekommen sind.
Ueberdies ist die Frage bei Gelegenheit der Berathungen über
die Uebertragung der Verwaltung des Volksschulwesens in der
Provinz Hannover von den Konsistorien auf die Landdrosteien
und derjenigen über das Schulaufsichtsgesetz in den Jahren 1871
und 1872 ausführlich besprochen *°) und, wie vorstehend, ent-#8)
Also im Januar 1850.
9) Siehe für die hier vertretene Ansicht u. A. die Reden von RICHTER
vom Grafen OTTO ZU STOLBERG-WERNIGERODE am 15, Februar 1871. Sten.
Ber, d. Herrenh. S. 112; DERNBURG das, S. 116, (Sangerhausen), LAsKER,
VıecHow, FALk in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 8. Febr. 1872,