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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 768.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des
Braumalzes vom 4. Juli 1868. und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung
des Branntweins, vom 8. Juli 1868. in dem dem Zollverein anzuschließen-
den Gebietstheile der Stadt Altona. Vom 29.,Dezember 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund der Gesetze wegen Besteuerung des Braumalzes und wegen
Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehö-
renden Staaten und Gebietstheilen vom 4., beziehungsweise 8. Juli 1868., im
Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
Das Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum
Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 4. Juli 1868.
(Bundesgesetzbl. S. 375.) und das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Brannt-
weins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Ge-
bietstheilen, vom 8. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 384.) treten in dem dem
Zollverein zum 1. Januar 1872. anzuschließenden Theile des Gebietes der Stadt
Altona mit dem gleichen Tage in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Dezember 1871.
G. )Wilbelm.
Fürst v. Bismarck.
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers.
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Reichs=Gesetzbl. 1871. 6 *783
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1871.