Die Staatsdiener. 119
Einen kleineren Theil der Pensionen der katholischen Geistlichen bestreitet der
Interkalarfonds, welcher hiefür, sowie zu Bestreitung von Amtsverweserei= und Hilfspriesterkosten
eine bestimmte Summe (4 000 fl. oder 6 857,14 A) zuschießt.
Setzt man statt der Zuschüsse unter Ziff. 7 und 9 die im Jahr 1879/80 im
Ganzen verausgabten Beträge von 39 611 4& und 298 602,37 A., so ergibt sich als
runde Summe der jetzt zu bezahlenden Pensionen ein Betrag von 1 / Mill. MA
5. Fürsorge für die Hinterbliebenen von Beamten.
Wie bei den dienstunfähig gewordenen Beamten, so hat sich auch
bei den Hinterbliebenen öffentlicher Diener eine staatliche Fürsorge zuerst
dem evangelischen Kirchendienst gegenüber bethätigt. Schon im Jahr 1674
hat Eberhard III. 35 notorisch arme Pfarrwitwen mit einem Legat bedacht
und am 9. März 1700 ward als fiscus charitativus die geistliche
Witwenkasse gegründet, aus welcher bis auf den heutigen Tag die Witwen
und Waisen unserer evangelischen Geistlichen Unterhalt und Hilfe schöpfen
dürfen. Eine Civilstaatsdiener-Witwen= und Waisenpensionskasse brachte
erst die Dienstpragmatik vom 28. Juni 1824 in ihrem fünften Kanpitel,
eine Witwen= und Waisenpensionskasse der Volksschullehrer das Volksschulgesetz
vom 29. September 1836 Art. 69, eine Witwen= und Weisenpensionskasse
der Angestellten an den niederen Latein= und Realschulen das
Gesetz A vom 6. Juli 1842 Art. 28.
Am 1. April 1880 bezogen Pensionen aus diesen Kassen
die Hinterbliebenen von Witwen Halbwaisen Vollwaisen
Civilstaatsdienen 639 235 21
Angestellten an niederen Latein- und Realschulen 73 42 10
evangelischen Geistlihen 372 120 1
Volksschullehtten 837 456 98
zusammen 1921 853 130.
Nach der neuesten Ordnung durch das Beamtengesetz vom 28. Juni 1876
Abschnitt IV, das Gesetz vom 30. Dezember 1877 über die Rechtsverhältnisse der
Volksschullehrer, Art. 31 ff. und das kirchliche Gesetz, betreffend die Fürsorge für
die Hinterbliebenen von Geistlichen, vom 12. März 1878 gilt jetzt rechtlich Folgendes:
A. Ein Anrecht auf die gesetzlichen Leistungen an ihre Hinterbliebenen haben:
a. gegenüber der Civilstaatsdiener-Witwenkasse die sämmtlichen auf Lebenszeit
angestellten, unter das Beamtengesetz fallenden Beamten, Quiescenten und
Pensionäre, mit Ausnahme der unter lit. b. bezeichneten (am 31. Dezember 1879
im aktiven Dienst: 2278, Quiescenten: 4, Pensionäre: 261, zusammen 2543).
b. gegenüber der Lehrer-Witwenkasse die Hauptlehrer an den mittleren und
unteren Abtheilungen der Gymnasien, Lyzeen und Realanstalten, sowie die Vorstände
und Hauptlehrer, ferner die Elementarlehrer an den lateinischen und Realschulen,
eventuell auch die Fach= und Nebenlehrer an einer dieser Anstalten, und zwar alle
genannten auch als Pensionäre. — 1879 im aktiven Stand 462, im Pensionsstand
45, zusammen 507 (Ges. A vom 6. Juli 1842 Art. 16; B.G. Art. 50);
c. gegenüber der Volksschullehrer-Witwenkasse die auf Lebenszeit angestellten
ständigen Volksschullehrer (1879 im aktiven Stand 2955, im Pensionsstand 323,
zusammen 3278);