Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

Die  Staatsdiener.  119

Einen  kleineren  Theil  der  Pensionen  der  katholischen  Geistlichen  bestreitet  der
Interkalarfonds,  welcher  hiefür,  sowie  zu  Bestreitung  von  Amtsverweserei=  und  Hilfspriesterkosten
  eine  bestimmte  Summe  (4  000  fl.  oder  6  857,14  A)  zuschießt.

Setzt  man  statt  der  Zuschüsse  unter  Ziff.  7  und  9  die  im  Jahr  1879/80  im
Ganzen  verausgabten  Beträge  von  39  611  4&  und  298  602,37  A.,  so  ergibt  sich  als
runde  Summe  der  jetzt  zu  bezahlenden  Pensionen  ein  Betrag  von  1  /  Mill.  MA

5.  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  von  Beamten.

Wie  bei  den  dienstunfähig  gewordenen  Beamten,  so  hat  sich  auch
bei  den  Hinterbliebenen  öffentlicher  Diener  eine  staatliche  Fürsorge  zuerst
dem  evangelischen  Kirchendienst  gegenüber  bethätigt.  Schon  im  Jahr  1674
hat  Eberhard  III.  35  notorisch  arme  Pfarrwitwen  mit  einem  Legat  bedacht
  und  am  9.  März  1700  ward  als  fiscus  charitativus  die  geistliche
Witwenkasse  gegründet,  aus  welcher  bis  auf  den  heutigen  Tag  die  Witwen
und  Waisen  unserer  evangelischen  Geistlichen  Unterhalt  und  Hilfe  schöpfen
dürfen.  Eine  Civilstaatsdiener-Witwen=  und  Waisenpensionskasse  brachte
erst  die  Dienstpragmatik  vom  28.  Juni  1824  in  ihrem  fünften  Kanpitel,
eine  Witwen=  und  Waisenpensionskasse  der  Volksschullehrer  das  Volksschulgesetz
  vom  29.  September  1836  Art.  69,  eine  Witwen=  und  Weisenpensionskasse
  der  Angestellten  an  den  niederen  Latein=  und  Realschulen  das

Gesetz  A  vom  6.  Juli  1842  Art.  28.
Am  1.  April  1880  bezogen  Pensionen  aus  diesen  Kassen

die  Hinterbliebenen  von  Witwen  Halbwaisen  Vollwaisen
Civilstaatsdienen  639  235  21
Angestellten  an  niederen  Latein-  und  Realschulen  73  42  10
evangelischen  Geistlihen  372  120  1
Volksschullehtten  837  456  98
zusammen  1921  853  130.

Nach  der  neuesten  Ordnung  durch  das  Beamtengesetz  vom  28.  Juni  1876
Abschnitt  IV,  das  Gesetz  vom  30.  Dezember  1877  über  die  Rechtsverhältnisse  der
Volksschullehrer,  Art.  31  ff.  und  das  kirchliche  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für
die  Hinterbliebenen  von  Geistlichen,  vom  12.  März  1878  gilt  jetzt  rechtlich  Folgendes:

A.  Ein  Anrecht  auf  die  gesetzlichen  Leistungen  an  ihre  Hinterbliebenen  haben:

a.  gegenüber  der  Civilstaatsdiener-Witwenkasse  die  sämmtlichen  auf  Lebenszeit
  angestellten,  unter  das  Beamtengesetz  fallenden  Beamten,  Quiescenten  und
Pensionäre,  mit  Ausnahme  der  unter  lit.  b.  bezeichneten  (am  31.  Dezember  1879
im  aktiven  Dienst:  2278,  Quiescenten:  4,  Pensionäre:  261,  zusammen  2543).

b.  gegenüber  der  Lehrer-Witwenkasse  die  Hauptlehrer  an  den  mittleren  und
unteren  Abtheilungen  der  Gymnasien,  Lyzeen  und  Realanstalten,  sowie  die  Vorstände
und  Hauptlehrer,  ferner  die  Elementarlehrer  an  den  lateinischen  und  Realschulen,
eventuell  auch  die  Fach=  und  Nebenlehrer  an  einer  dieser  Anstalten,  und  zwar  alle
genannten  auch  als  Pensionäre.  —  1879  im  aktiven  Stand  462,  im  Pensionsstand
45,  zusammen  507  (Ges.  A  vom  6.  Juli  1842  Art.  16;  B.G.  Art.  50);

c.  gegenüber  der  Volksschullehrer-Witwenkasse  die  auf  Lebenszeit  angestellten
ständigen  Volksschullehrer  (1879  im  aktiven  Stand  2955,  im  Pensionsstand  323,
zusammen  3278);