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Artikel 23.
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze
vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichs-
kanzler zu überweisen.
Artikel 24.
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auflösung
des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zu-
stimmung des Kaisers erforderlich.
Artikel 25.
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes
von 60 Tagen nach kuelten die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von
90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.
Artikel 26.
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist
von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt
werden.
Artikel 27.
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet
darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Ge-
schäfts- Ordnung und erwählt seinen Päsidenten, seine Vizepräsidenten und
Schriftführer.
Artikel 28.
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit
der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der
Mitglieder erforderlich.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestim-
mungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden
die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt
sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Artikel 29.
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes und
an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Artikel 30.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Ab-
stimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen
Bundes-Gesetzbl. 1871. 20 ge-