Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

— 3 — 
(Nr. 771.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im 
Betrage von 6,000,000 Thalern. Vom 2. Januar 1872. 
Auf Grund der mir durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 
1871, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats des Deutschen Reichs für 
das Jahr 1872 (Reichsgesetzblatt S. 412), ertheilten Ermächtigung habe ich 
bestimmt, daß zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Reichs- 
hauptkasse verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von sechs Millionen 
Thalern, und zwar in Abschnitten von je Einhundert, Eintausend und Zehntausend 
Thalern ausgegeben werden. 
Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf drei ein halb Prozent 
für das Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit für eine Serie von drei Mil- 
lionen Thalern (Serie Ⅰ der Reichs -Schatzanweisungen vom Jahre 1872) auf 
drei Monate — vom 8. Januar 1872 bis zum 8. April 1872 — und für eine 
weitere Serie von drei Millionen Thalern (Serie Ⅱ der Reichs- Schatzanweisungen 
vom Jahre 1872) auf vier Monate — vom 8. Januar 1872 bis 8. Mai 
1872 — festgesetzt. 
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausfertigung 
der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden. 
Berlin, den 2. Januar 1872. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck.