12 L. A. Müller. [12
Gesammtorganismus der Staatsbehörden dem obersten Landesgerichte ebenbürtig
zur Seite stehen.
6) Für die Regelung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
ist der Grundgedanke entscheidend, daß sie alle Streitigkeiten über öffentliche
Rechte und Pflichten umfassen solle, welche nach Gesetz oder klarer Rechtsnorm
dem Ermessen der Verwaltungsbehörden entzogen und nicht in
sonstiger Weise, insbesondere durch Verweisung an den (Civil= oder Straf.)
Richter geschützt sind. Der Entwurf beschränkt sich jedoch nicht darauf,
dieses Princip an seine Spitze zu stellen, sondern zählt die nach diesem
Principe sich ergebenden einzelnen Zuständigkeitsfälle in erschöpfender
Weise auf.
Hinsichtlich dieser Hauptfragen ist die Wissenschaft allerdings in der
Lage, sich darüber auszusprechen, was in abstracto als die richtigere Lösung
zu befinden sei; die bezüglichen Aussprüche möchten sich aber für die Gesetzgebung
eines bestimmten Staates weniger als bindende Normen, denn als
Zielpunkte des im Allgemeinen Wünschenswerthesten darstellen. Für die
praktische Gesetzgebung werden vielmehr immer die historischen Grundlagen,
die Territorial- und Personalverhältnisse, welche fie vorfindet, zumeist ausschlaggebend
sein. Wollte dieselbe mit Außerachtlassung dessen abstrakten
Forderungen und Ansprüchen der Doktrin nachjagen, so würde sie nicht
selten Gefahr laufen, statt ersprießlicher Resultate Zerstörung und Verwirrung
zu schaffen.
Die Hauptgrundsätze, von welchen nun die vorwürfige Regierungsvorlage
ausging, fanden im Großen und Ganzen die Zustimmung der
Landesvertretung. Nur über zwei derselben bezw. über deren praktische
Durchführung entspann sich eine tiefer greifende Kontroverse; die bezüglichen
beiden Punkte stehen in so innigem Zusammenhange, daß sie auch nur
gemeinschaftlich erörtert werden können.
Dem Regierungsentwurfe diente, wie die Motive hervorheben 1), thatsächlich
der aus den Ausschußberathungen des Jahres 1868 hervorgegangene
Entwurf zunächst zum Vorbilde. Ein wesentlicher Unterschied der beiden
Entwürse bestand aber darin, daß, während im Entwurfe von 1867/68
sämmtliche Angelegenheiten, bezüglich deren Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
zulässig sein sollte, in einer Gruppe vereinigt waren, der jetzige
Entwurf zwei Gruppen bildete, von denen die eine die Verwaltungsrechtssachen
im engeren Sinne (Art. 7), die andere (Art. 8) alle sonstigen Gegenstände
umfaßt, welche vor den Verwaltungsgerichtshof gehören. Diese stoffliche
Anordnung erfolgte deßhalb, weil die Bestimmungen des Entwurfes
über das Verfahren vor den unteren Verwaltungsinstanzen nach der Natur
der Sache nur als auf die erstere Gruppe anwendbar gedacht waren und
die Möglichkeit eröffnet werden wollte, auch Rechtsfragen, für welche jenes
Verfahren nicht pafssend erscheint, ohne störende Rückwirkung auf die übrigen
Bestimmungen des Gesetzes an den Verwaltungsgerichtshof zu verweisen.
Der Referent der Kammer der Abgeordneten, Bezirksamtmann Hauck,
sprach sich nun in seinem an den zur Berathung des Gesetzentwurfes niedergesetzten
besonderen Ausschuß erstatteten Berichte entschieden dagegen aus,
1) Verh. d. K. d. Abg. v. 1877/78 Beil. Bd. III S. 11.