Contents : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

12  L.  A.  Müller.  [12

Gesammtorganismus  der  Staatsbehörden  dem  obersten  Landesgerichte  ebenbürtig
  zur  Seite  stehen.

6)  Für  die  Regelung  der  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofes
ist  der  Grundgedanke  entscheidend,  daß  sie  alle  Streitigkeiten  über  öffentliche
Rechte  und  Pflichten  umfassen  solle,  welche  nach  Gesetz  oder  klarer  Rechtsnorm
  dem  Ermessen  der  Verwaltungsbehörden  entzogen  und  nicht  in
sonstiger  Weise,  insbesondere  durch  Verweisung  an  den  (Civil=  oder  Straf.)
Richter  geschützt  sind.  Der  Entwurf  beschränkt  sich  jedoch  nicht  darauf,
dieses  Princip  an  seine  Spitze  zu  stellen,  sondern  zählt  die  nach  diesem
Principe  sich  ergebenden  einzelnen  Zuständigkeitsfälle  in  erschöpfender
Weise  auf.

Hinsichtlich  dieser  Hauptfragen  ist  die  Wissenschaft  allerdings  in  der
Lage,  sich  darüber  auszusprechen,  was  in  abstracto  als  die  richtigere  Lösung
zu  befinden  sei;  die  bezüglichen  Aussprüche  möchten  sich  aber  für  die  Gesetzgebung
  eines  bestimmten  Staates  weniger  als  bindende  Normen,  denn  als
Zielpunkte  des  im  Allgemeinen  Wünschenswerthesten  darstellen.  Für  die
praktische  Gesetzgebung  werden  vielmehr  immer  die  historischen  Grundlagen,
die  Territorial-  und  Personalverhältnisse,  welche  fie  vorfindet,  zumeist  ausschlaggebend
  sein.  Wollte  dieselbe  mit  Außerachtlassung  dessen  abstrakten
Forderungen  und  Ansprüchen  der  Doktrin  nachjagen,  so  würde  sie  nicht
selten  Gefahr  laufen,  statt  ersprießlicher  Resultate  Zerstörung  und  Verwirrung
  zu  schaffen.

Die  Hauptgrundsätze,  von  welchen  nun  die  vorwürfige  Regierungsvorlage
  ausging,  fanden  im  Großen  und  Ganzen  die  Zustimmung  der
Landesvertretung.  Nur  über  zwei  derselben  bezw.  über  deren  praktische
Durchführung  entspann  sich  eine  tiefer  greifende  Kontroverse;  die  bezüglichen
beiden  Punkte  stehen  in  so  innigem  Zusammenhange,  daß  sie  auch  nur
gemeinschaftlich  erörtert  werden  können.

Dem  Regierungsentwurfe  diente,  wie  die  Motive  hervorheben  1),  thatsächlich
  der  aus  den  Ausschußberathungen  des  Jahres  1868  hervorgegangene
Entwurf  zunächst  zum  Vorbilde.  Ein  wesentlicher  Unterschied  der  beiden
Entwürse  bestand  aber  darin,  daß,  während  im  Entwurfe  von  1867/68
sämmtliche  Angelegenheiten,  bezüglich  deren  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  zulässig  sein  sollte,  in  einer  Gruppe  vereinigt  waren,  der  jetzige
Entwurf  zwei  Gruppen  bildete,  von  denen  die  eine  die  Verwaltungsrechtssachen
  im  engeren  Sinne  (Art.  7),  die  andere  (Art.  8)  alle  sonstigen  Gegenstände
  umfaßt,  welche  vor  den  Verwaltungsgerichtshof  gehören.  Diese  stoffliche
  Anordnung  erfolgte  deßhalb,  weil  die  Bestimmungen  des  Entwurfes
über  das  Verfahren  vor  den  unteren  Verwaltungsinstanzen  nach  der  Natur
der  Sache  nur  als  auf  die  erstere  Gruppe  anwendbar  gedacht  waren  und
die  Möglichkeit  eröffnet  werden  wollte,  auch  Rechtsfragen,  für  welche  jenes
Verfahren  nicht  pafssend  erscheint,  ohne  störende  Rückwirkung  auf  die  übrigen
Bestimmungen  des  Gesetzes  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zu  verweisen.

Der  Referent  der  Kammer  der  Abgeordneten,  Bezirksamtmann  Hauck,
sprach  sich  nun  in  seinem  an  den  zur  Berathung  des  Gesetzentwurfes  niedergesetzten
  besonderen  Ausschuß  erstatteten  Berichte  entschieden  dagegen  aus,

1)  Verh.  d.  K.  d.  Abg.  v.  1877/78  Beil.  Bd.  III  S.  11.