696 A. Friedens-Lasarethe.
$ 106. Nur dann kann solchen Unterofficieren vorübergehend
auf Äntrag der Intendantur eine vom Militär- Oekonomie- Departement
festzusetzende Zulage gewährt werden, wenn ihnen in vorkommenden
Fällen der Dienst eines Inspektors zeitweilig übertragen wird, und die
Sicherstellung dieses Dienstes auf andere Weise nicht möglich war.
Eu. Einwirkung des Militärs auf die Lazarethe.
A. Verhältniss der Lazareth-Kommissionen zu den Kommandanten,
Garnison-Chefs und Truppen-Kommandeuren.
(Die ursprüngliche Fassung dieses Abschnitts ist durch den kriegsministeriellen
Erlass vom 15. Mai 1861 abgeändert, welcher, wie folgt, lautet):
Die Lazareth-Kommissionen sind in Hinsicht ihrer administrativen
und sanitätspolizeilichen Wirksamkeit den betreffenden Provincial-
Autoritäten, der Intendantur und dem Korps-General- Arzt direkt
untergeben.
108. Den Kommandanten und Garnison-Chefs stebt jedoch in
militärpolizeilicher Beziehung, insbesondere zur Erhaltung der Ordnung
unter den kranken Mannschaften, sowie hinsichtlich der Fürsorge, dass
den letzteren dasjenige gewährt werde, worauf sie Anspruch haben, eine
kontrolirende Einwirkung auf die Lazareth-Administration und die Krankenpflege
zu
$. 109. Die Lazareth-Kommissionen sind demnach verpflichtet, Anforderungen
und Requisitionen der Kommandanten resp. Garnison-Chefs
diejenige Folge zu geben, welche mit den allgemeinen und besonderen
Verordnungen und Bestimmungen, und den Aufträgen ihrer vorgesetzten
Behörden vereinbar ist, Die Lazareth-Kommissionen haben daher den
Kommandanten resp. Garnison-Chefs nach deren Erfordern mündlich oder
schriftlich jede verlangte Auskunft zu ertheilen und überhaupt ihrer Verweltung
diejenige Uebereinstimmung mit den militärischen Anordnungen
und diejenige Anschliessung an die Militär-Autorität des Garnison-Orts
zu geben, welche in den Bestimmungen begründet ist.
. 110. Insbesondere haben sich die militärischen Mitglieder der Lazareth-Kommissionen
als beständige Repräsentanten der Garnison, welche
für das Wohl und Gedeihen der Kranken derselben ressortmässig zu
wirken haben, zu betrachten und darüber als ein Kommando an den
Kommandanten oder Garnison-Chef resp. den Truppen- Kommandeur,
welchen auch die Disciplinargewalt über die Kranken und die in die Lazarethe
kommandirten Militärs zusteht, und denen sie, wo ihre Autorität
nicht ausreicht, in dieser Beziehung das weitere E inschreiten überlassen
müssen, in dienstgemässer Form Meldung zu machen.
111. Den Kommandanten und Carnison. Chefs steht ferner zu,
sich Rapporte über den Krankenstand der Garnison von den Lazareth-Kommissionen
vorlegen zu lassen, wozu das sub E beiliegende Schema
anzuwenden ist.
(Dieses Schema hat folgende Rubriken: Rapport von der Krankenzabl im Königlichen
Garnison-Lazareth zu... .... am Pan 7.) .1. Laufende Nummer,
2. Bezeichnung der Teupponibeile, 3. Vorgesetzte Aerzte, 4. esian dam..... 18.
%. Zugang am ...... 18 . .. 6. Bumme des Bestandes und Zuganges, ’. Abgang
durch . Heilung, b) Tod, c) Invalidıtät, d) Dienstuntauglichkeit, 6) Summe des Abgangs,
8. Bleibt Bestandam ...... 18. ., 9. Krankheitsformen: a) Innere, b) Aeussere,
e) Augenkranke, d) Pockenkranke, e) "Wechselfieber u. 8. w.)
. 112. Den Truppenbefehlshabern bleibt dagegen überlassen, sich
durch "Meldungen oder Rapporte des oberen Militär-Arztes des betreffenden
Truppentheils die sie angehenden Nachrichten zu verschaffen.